Aushangpflichten für Arbeitgeber
Durch Aushänge im Betrieb sollen die Arbeitnehmer über ihre Rechte informiert werden.
Aus diesem Grund bestehen zahlreiche Vorschriften,
die den Arbeitgeber dazu verpflichten, bestimmte Texte den Arbeitnehmern zur Kenntnis zu bringen.
Je nach Regelung soll dies in geeigneter Weise durch Auslegen, Aushängen oder Bekanntmachung geschehen.
Der Arbeitgeber sollte dabei in der einschlägigen Vorschrift nachsehen,
um die vorgeschriebene Art und Weise der Mitteilung einhalten zu können.
Den Bestimmungen über die Aushang- oder Auslagepflicht kann der Arbeitgeber auch dadurch entsprechen,
dass die im Betrieb vorhandene Informations- und Kommunikationstechnik, wie das Intranet, genutzt wird.
Die Bekanntmachung ausschließlich in elektronischer Form ist jedoch nur zulässig,
wenn sichergestellt ist, dass alle Arbeitnehmer, entweder am eigenen Arbeitsplatz oder an einem für alle Arbeitnehmer
allgemein zugänglichen Computer von den bekanntzugebenden Vorschriften Kenntnis erlangen können.
In jedem Fall muss für den Arbeitnehmer die Möglichkeit bestehen,
ohne Schwierigkeiten den jeweiligen Inhalt zu erfahren.
Besteht ein Betriebsrat, ist dieser über den Aushang zu unterrichten.
Sind von dem Aushang ausländische Mitarbeiter betroffen, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind,
kann eine (zusammenfassende) Übersetzung erforderlich sein.
Freiwillige Aushänge
Daneben besteht die Möglichkeit, freiwillige Aushänge vorzunehmen.
Grenze hierfür ist das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer oder Dritter.
Außerdem darf der Aushang nicht zu einer Missachtung der Fürsorgepflicht
oder der betriebsverfassungsrechtlichen vertrauensvollen Zusammenarbeit führen.
Verstöße gegen die Aushangpflicht
Kommt der Arbeitgeber seiner Aushangpflicht nicht nach, können unterschiedliche Folgen eintreten.
Der Arbeitgeber kann sich schadensersatzpflichtig machen,
wenn der Verstoß gegen eine Aushangpflicht ursächlich für den Eintritt eines Schadens geworden ist.
Bei den meisten Vorschriften stellt eine Verletzung der Aushangverpflichtungen
eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld belegt werden kann.
Sind betriebsverfassungsrechtliche Regelungen betroffen, können Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche bestehen.
Verstöße im Zusammenhang mit Wahlen können eine Anfechtbarkeit der Wahl zur Folge haben.
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