Wann Arbeitgeber den Nebenjob verbieten dürfen

Wann Arbeitgeber den Nebenjob verbieten dürfen

Möchten Angestellte nebenbei etwas dazuverdienen, fürchten viele Arbeitgeber um die Arbeitsleistung im regulären Job.

Mit Klauseln im Arbeitsvertrag versuchen sie die Nebentätigkeiten deshalb einzuschränken.

Doch die sind nicht immer wirksam.

Dürfen Arbeitgeber ihren Angestellten grundsätzlich eine Nebentätigkeit untersagen?

Nein, das geht nicht.

Ohne besondere Regelung im Tarifvertrag oder im Arbeitsvertrag ist die Ausübung einer Nebentätigkeit grundsätzlich zulässig.

Der Arbeitnehmer kann sich auf seine Grundrechte aus Art. 12 I bzw. Art. 2 I GG berufen,

er muss die Nebentätigkeit dann lediglich anzeigen.

Wenn eine Regelung im Arbeitsvertrag vorhanden ist, muss diese wirksam formuliert sein.

Der Arbeitgeber kann nur dann die Unterlassung einer Nebentätigkeit verlangen, wenn er ein berechtigtes Interesse darlegen kann.

Dies setzt in aller Regel voraus, dass die Arbeitsleistung durch die Nebentätigkeit nachweislich beeinträchtigt wird.

In Tarifverträgen findet sich eine solche Regelung häufig.

Was muss im Arbeitsvertrag unter dem Punkt ''Nebentätigkeiten'' berücksichtigt werden?

Die Klausel muss wirksam formuliert sein. Ist die Klausel unwirksam formuliert, ist sie ungültig.

In der Klausel muss dargelegt werden, dass der Arbeitgeber

nur bei echten betrieblichen Interessen oder gesetzlichen Verboten eine Nebentätigkeit versagen darf.

Zudem ist es ratsam, eine Widerrufsmöglichkeit in die Klausel einzubauen.

Wann ist ein Nebenjob unzulässig?

Unzulässig ist eine Nebentätigkeit, wenn erhebliche Beeinträchtigungen der Arbeitskraft mit ihr einhergehen

oder Wettbewerbsinteressen des Arbeitgebers berührt werden. Ferner sind die Schranken des Arbeitszeitrechts zu beachten.

Die beiden Tätigkeiten, also Hauptarbeitsverhältnis und Nebentätigkeit,

dürfen die zulässige Höchstarbeitszeit zusammen nicht überschreiten.

Sind Nebenjobs während der Urlaubszeit erlaubt?

Für den gesetzlichen Urlaubsanspruch regelt das § 8 BurlG.

Während der Zeit des Urlaubs sind dem Urlaubszweck widersprechende Tätigkeiten nicht erlaubt.

Dürfen Arbeitgeber nach Details der Nebentätigkeit fragen?

Der Arbeitgeber darf die Rahmenbedingungen erfragen, da er prüfen können muss,

ob er die Nebentätigkeit genehmigen kann oder verbieten muss.

Für die Prüfung der Frage, ob beispielsweise ein Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz vorliegt, ist der Arbeitgeber zuständig.

Zudem muss der Arbeitgeber in die Lage versetzt werden können zu prüfen, ob ein Wettbewerbsverstoß vorliegt.

Dürfen Arbeitgeber genehmigte Nebenjobs auch wieder untersagen?

Das kommt auf die Vereinbarung an. Wenn die Nebentätigkeit widerruflich genehmigt ist,

darf der Arbeitgeber die Nebentätigkeitserlaubnis widerrufen,

sofern berechtigte Arbeitgeberinteressen oder andere Verstöße vorliegen, die zum Widerruf berechtigen.

Ansonsten kommt eine Änderungskündigung in Betracht.

Leistet der Arbeitnehmer in seinem Hauptarbeitsverhältnis schlecht, weil er zu sehr mit seiner Nebentätigkeit beschäftigt ist,

kommt auch eine Abmahnung im Hauptarbeitsverhältnis in Betracht.

Welche arbeitsrechtlichen Sanktionen sind möglich, wenn Angestellte eine Nebentätigkeit verschwiegen haben?

Hier kann grundsätzlich eine Abmahnung in Betracht kommen.

Wurde die Tätigkeit verschwiegen, weil sie beispielsweise auch noch gegen das Wettbewerbsverbot

im laufenden Arbeitsverhältnis verstößt, kann auch eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses in Betracht kommen.

Hier kommt es auf den Einzelfall an.

Quelle

Deutsche Handwerks Zeitung

Datum der Aktualisierung

03.03.2024

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