Steuerklassenwahl bei Ehegatten oder Lebenspartnern

Steuerklassenwahl bei Ehegatten oder Lebenspartnern

Ehegatten oder Lebenspartner, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben,

können bekanntlich für den Lohnsteuerabzug wählen, ob sie beide in die Steuerklasse IV eingeordnet werden wollen

oder ob einer von ihnen (der Höherverdienende) nach Steuerklasse III und der andere nach Steuerklasse V besteuert werden will.

Die Steuerklassenkombination III/V ist so gestaltet, dass die Summe der Steuerabzugsbeträge

beider Ehegatten oder Lebenspartner in etwa der zu erwartenden Jahressteuer entspricht,

wenn der in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte oder Lebenspartner ca. 60 Prozent

und der in Steuerklasse V eingestufte ca. 40 Prozent des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt.

Bei abweichenden Verhältnissen des gemeinsamen Arbeitseinkommens

kann es aufgrund des verhältnismäßig niedrigen Lohnsteuerabzugs zu Steuernachzahlungen kommen.

Aus diesem Grund besteht bei der Steuerklassenkombination III/V generell

die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung.

Zur Vermeidung von Steuernachzahlungen bleibt es den Ehegatten oder Lebenspartnern daher unbenommen,

sich trotzdem für die Steuerklassenkombination IV/IV zu entscheiden,

wenn sie den höheren Steuerabzug bei dem Ehegatten oder Lebenspartner mit der Steuerklasse V vermeiden wollen.

Dann entfällt jedoch für den anderen Ehegatten oder Lebenspartner die günstigere Steuerklasse III.

Zudem besteht die Möglichkeit, die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor zu wählen (Faktorverfahren).

Auswirkungen der Steuerklassenwahl oder des Faktorverfahrens

Bei der Wahl der Steuerklassenkombination oder der Anwendung des Faktorverfahrens

sollten die Ehegatten oder Lebenspartner daran denken, dass die Entscheidung

auch die Höhe der Entgelt-/Lohnersatzleistungen, wie Arbeitslosengeld I, Kurzarbeitergeld,

Unterhaltsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Elterngeld

und Mutterschaftsgeld oder die Höhe des Lohnanspruchs bei der Altersteilzeit beeinflussen kann.

Eine vor Jahresbeginn getroffene Steuerklassenwahl wird bei der Gewährung von Lohnersatzleistungen

von der Agentur für Arbeit grundsätzlich anerkannt.

Wechseln Ehegatten oder Lebenspartner im Laufe des Kalenderjahres die Steuerklassen,

können sich bei der Zahlung von Entgelt-/Lohnersatzleistungen

(z.B. wegen Arbeitslosigkeit eines Ehegatten oder Inanspruchnahme von Altersteilzeit) unerwartete Auswirkungen ergeben.

Deshalb sollten Arbeitnehmer, die damit rechnen, in absehbarer Zeit eine Entgelt-/Lohnersatzleistung

für sich in Anspruch nehmen zu wollen bzw. müssen oder diese bereits beziehen,

vor der Neuwahl der Steuerklassenkombination bzw. der Anwendung des Faktorverfahrens zu deren Auswirkung

auf die Höhe der Entgelt-/Lohnersatzleistung den zuständigen Sozialleistungsträger bzw. den Arbeitgeber befragen.

Antragstellung

Anträge zum Steuerklassenwechsel oder zur Anwendung des Faktorverfahrens sind an das Finanzamt zu richten,

in dessen Bezirk die Ehegatten oder Lebenspartner im Zeitpunkt der Antragstellung ihren Wohnsitz haben.

Weitere Informationen

Quelle

BMF

Datum der Aktualisierung

04.04.2024

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