Arbeitgeber muss Auskunft über Gehälter geben

Arbeitgeber muss Auskunft über Gehälter geben

Beschäftigte können Auskunft über Gehaltserhöhungen vergleichbarer Kollegen verlangen,

wenn diese Auskunft für Gehaltsanpassungen benötigt wird. Dies kann sich aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz ergeben.

Der Fall

Ein angestellter Manager einer größeren Firma erhält zuletzt ein monatliches Bruttogehalt von über 8000 Euro,

zusätzlich eine variable Vergütung in Form eines Bonus und zahlreiche weitere Sonderleistungen.

Seit 2016 ist er über lange Zeit arbeitsunfähig, ab 2018 hat er eine Wiedereingliederung durchgeführt.

Danach bietet er seine Arbeitsleistung an, der Arbeitgeber lehnt diese jedoch ab, da er ihn für weiterhin arbeitsunfähig hält.

Der Manager fordert nun sein Gehalt für die Zeit des Annahmeverzugs in Höhe von 56000 Euro ein,

Außerdem fordert er, mit Blick auf weitere Gehaltserhöhungen, Auskunft über die vergleichbaren Gehälter der Kollegen.

Die Gerichtsentscheidung

Das LAG Rheinland-Pfalz gibt beiden Klagen in vollem Umfang statt (Urteil vom 08.06.2022, Aktenzeichen 7 Sa 333/21).

Der Arbeitgeber muss das Gehalt in voller Höhe nachzahlen.

Bietet der Beschäftigte seine Arbeitsleistung an, die der Arbeitgeber aber nicht annimmt,

so gerät er in der Regel in Annahmeverzug und muss trotz Nichtleistung den Lohn zahlen (§ 615 BGB).

Anders ist es, wenn der Beschäftigte erkennbar arbeitsunfähig oder krank ist,

was hier seit der Wiedereingliederung nicht der Fall ist. Auch von psychischen Defiziten kann keinerlei Rede sein.

Der Arbeitgeber muss auch Auskunft über die Gehälter der Kollegen geben. Allerdings wie folgt:

  • Der Beschäftigte muss darlegen, dass er aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz ggf. eine Gehaltserhöhung verlangen wird.
    Denn dieser Grundsatz gebietet dem Arbeitgeber vergleichbare Beschäftigte auch ''gleich'' zu behandeln.
  • Der Beschäftigte hat in diesem Fall aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) einen Anspruch auf Auskunft darüber,
    welche prozentuale Gehaltserhöhung die mit ihm vergleichbaren Mitarbeiter am seinem Standort erhalten haben.
  • Der Beschäftigte bedarf dieser Auskunft, um einen bezifferten Zahlungsanspruch geltend machen zu können.
  • Der Arbeitgeber, der die maßgeblichen Regeln selbst setzt und hierüber auch dem Betriebsrat Rechenschaft geben muss
    (§§ 75, 80 Abs. 2, § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG), kann unschwer Auskunft erteilen.
    Die Verpflichtung zur Auskunft gegenüber den Arbeitnehmern liegt im Interesse
    einer transparenten und gerechten Gehaltsentwicklung und stellt keine übermäßige Belastung für den Arbeitgeber dar.
  • Der Arbeitgeber soll nicht über die Höhe der Gehälter anderer Angestellter, über deren dienstliche Beurteilungen
    oder über andere personenbezogene Daten, sondern allein über die (abstrakten) Regeln der Gehaltserhöhungen unterrichten.

Quelle

Bund Verlag

Datum der Aktualisierung

29.03.2024

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