Krank im Urlaub

Krank im Urlaub

Wenn Beschäftigte im Urlaub krank werden, ist das für sie nicht nur ärgerlich,

sondern wirft grundsätzlich auch die Frage nach den arbeitsrechtlichen Folgen auf.

Gleiches gilt für die Situation, wenn Arbeitnehmende bereits vor dem Urlaub arbeitsunfähig erkranken,

aber dennoch in den Urlaub fahren möchten. Denn Arbeitsunfähigkeit und Urlaub schließen sich grundsätzlich aus.

Arbeitsunfähigkeitstage zählen nicht zum Urlaub

Für den Fall, dass Beschäftigte tatsächlich während ihres Urlaubs krank werden, gibt das Bundesurlaubsgesetz ganz klar vor,

dass diese Tage gemäß § 9 nicht auf den Jahresurlaub angerechnet werden.

Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Arbeitsunfähigkeit durch ein ärztliches Attest nachgewiesen wird.

Auch sind Arbeitnehmende nicht wegen jeder Krankheit zwingend arbeitsunfähig,

sondern nur, wenn die Erkrankung sie tatsächlich an der Ausübung ihrer spezifischen Arbeit hindern würde.

Ärztliches Attest bei Krankheit im Urlaub

Beschäftigte, die in ihrem Urlaub arbeitsunfähig erkranken,

müssen zwingend ein ärztliches Attest bei einem Arzt am Urlaubsort einholen.

Zumindest, wenn die Krankheitstage nicht auf den Jahresurlaub angerechnet werden sollen.

Denn in diesem Fall haben Arbeitnehmende Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Daher gelten auch bei Krankheit im Urlaub die entsprechenden Nachweispflichten gegenüber dem Arbeitgeber.

Dieser muss bei Beginn einer Arbeitsunfähigkeit auch aus dem Urlaub im Ausland so schnell wie möglich informiert werden über

die Arbeitsunfähigkeit an sich, deren voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort.

Mitteilungspflichten bei Arbeitsunfähigkeit im Ausland

Gemäß § 5 Abs. 2 EFZG ist hierfür die schnellstmögliche Übermittlung zu wählen, also am besten telefonisch oder per E-Mail.

Die Kosten muss der Arbeitgeber übernehmen.

Wenn Beschäftigte, die arbeitsunfähig erkrankt sind, in das Inland zurückkehren,

sind sie verpflichtet, dem Arbeitgeber und der Krankenkasse ihre Rückkehr unverzüglich anzuzeigen.

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall statt Urlaubsentgelt

Für die Zeit der Krankheit können Beschäftigte, wie oben erwähnt,

vom Arbeitgeber nach § 3 EFZG Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall verlangen.

Das bereits gezahlte Urlaubsentgelt muss der Arbeitgeber zurückzahlen oder mit der Entgeltfortzahlung verrechnen.

Arbeitgeber muss Urlaub nachgewähren

Die wegen Krankheit verlorenen Urlaubstage dürfen Beschäftigte nicht einfach im Anschluss an den Urlaub anhängen.

Wenn sie am Ende des genehmigten Urlaubszeitraums nicht mehr arbeitsunfähig sind,

müssen sie pünktlich wieder zur Arbeit erscheinen. Den Urlaub muss der Arbeitgeber zu gegebener Zeit nachgewähren.

Langzeiterkrankung und Urlaub

Sind Arbeitnehmende länger erkrankt und können aufgrund der Krankheit

ihren Urlaub innerhalb eines ganzen Kalenderjahres oder bis zum Ende des Übertragungszeitraums im Folgejahr nicht nehmen,

verfallen die Urlaubsansprüche erst 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres.

Urlaub trotz Arbeitsunfähigkeit

Was gilt, wenn Beschäftigte nicht im Urlaub krank werden, sondern vorher?

Dürfen sie trotz Krankheit den bereits genehmigten Urlaub antreten

oder kann der Arbeitgeber von ihnen verlangen, dass sie im Sinne einer schnellen Genesung darauf verzichten?

Hier gilt der Grundsatz, dass Beschäftigte während einer Krankschreibung alles unterlassen müssen, was ihre Genesung hindert.

Daher kommt es also darauf an, ob die geplante Urlaubsreise einer Genesung entgegensteht

oder ob sie möglicherweise sogar förderlich ist.

Um sicherzugehen, lassen sich Beschäftigte vom Arzt oftmals schriftlich bescheinigen,

dass eine möglicherweise geplante Reise die Regeneration nicht hemmt.

Prinzipiell erscheint es in einem solchen Fall sinnvoll, dass sich Arbeitgeber und Arbeitnehmende im Vorfeld dazu austauschen,

um Missverständnisse erst gar nicht entstehen zu lassen.

Da der Arbeitgeber meistens nicht den Grund für die Arbeitsunfähigkeit seiner Mitarbeitenden kennt,

könnten andernfalls Zweifel daran aufkommen, ob die Arbeitsunfähigkeit tatsächlich gerechtfertigt ist.

Quelle

Haufe

Datum der Aktualisierung

25.03.2024

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