Neuregelungen 2026
Ab 01.01.2026 treten einige neue Regeln und Vorschriften in Kraft.
Hier bekommen Sie einen Überblick über die für Arbeitgeber und Arbeitnehmer relevanten Neuregelungen.
Sozialversicherungsrechengrößen
Die Rechengrößen werden jedes Jahr an die Entwicklung der Einkommen angepasst,
um die soziale Absicherung stabil zu halten.
Ohne diese Anpassung würden Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung,
trotz steigenden Lohns, im Verhältnis geringere Renten bekommen.
Denn für Einkommen über der Bemessungsgrenze
werden keine Beiträge geleistet und somit keine Rentenansprüche erworben.
Ab 01.01.2026 steigt die Beitragsbemessungsgrenze
in der allgemeinen Rentenversicherung auf 8450 Euro im Monat (2025: 8050 Euro).
In der knappschaftlichen Rentenversicherung steigt sie auf 10400 Euro im Monat (2025: 9900 Euro).
Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung, das zur Bestimmung der Entgeltpunkte im jeweiligen Kalenderjahr dient,
wird für das Jahr 2026 vorläufig auf 51944 Euro im Jahr festgesetzt.
Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze)
steigt auf 77400 Euro (2025: 73800 Euro).
Die Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2026 in der gesetzlichen Krankenversicherung
steigt auf 69750 Euro jährlich (2025: 66150 Euro) bzw. 5812,50 Euro monatlich (2025: 5512,50 Euro).
Beitragssatz Krankenversicherung
Der allgemeine Beitragssatz für die gesetzliche Krankenversicherung liegt aktuell bei 14,6 Prozent.
Haben Mitglieder einer gesetzlichen Krankenversicherung keinen Anspruch auf Krankengeld,
gilt der ermäßigte Beitragssatz von 14,0 Prozent.
Bei versicherungspflichtig Beschäftigten wird der Beitrag hälftig von Arbeitgeber und Arbeitnehmenden getragen.
Für Minijobber gelten besondere Beitragsätze.
Zusatzbeitrag für Krankenkassen
Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung müssen ab dem kommenden Jahr höhere Beiträge zahlen.
Der durchschnittliche Zusatzbeitrag steigt um 0,4 Prozentpunkte auf 2,9 Prozent.
Beitragssatz Pflegeversicherung
In der sozialen Pflegeversicherung beträgt der Beitragssatz bundeseinheitlich 3,60 Prozent.
Für Beamte gilt immer nur der halbe Beitragssatz.
Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die keine Kinder haben, ab dem 01.01.1940 geboren sind
und das 23. Lebensjahr vollendet haben, müssen einen Beitragszuschlag in Höhe von 0,6 Prozent zahlen.
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen mit mehreren Kindern erhalten stattdessen einen Abschlag in Höhe von 0,25 Prozent.
Damit vermindert sich ihr Beitragsanteil zur Pflegeversicherung bei zwei Kindern auf 1,55 Prozent,
bei drei Kindern auf 1,3 Prozent, bei vier Kindern auf 1,05 Prozent sowie bei fünf oder mehr Kindern auf 0,8 Prozent.
Berücksichtigungsfähig sind nur Kinder bis 25 Jahre.
Haben alle Kinder das 25. Lebensjahr vollendet, gilt der Beitragssatz für Eltern mit einem Kind.
Dieser entspricht dem regulären Beitragssatz von 3,60 Prozent.
Beitragssatz Rentenversicherung
Wann der Beitrag zur Rentenversicherung zu reduzieren oder zu erhöhen ist, ist gesetzlich festgelegt.
Ausgangswert ist dabei die sogenannte Nachhaltigkeitsrücklage. Seit 2018 liegt der Beitragssatz bei stabilen 18,6 Prozent.
Mindestbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung
Wer nicht schon per Gesetz versicherungspflichtig ist,
kann freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen.
2026 kann man jeden Betrag zwischen dem Mindestbeitrag von 112,16 Euro
und dem Höchstbeitrag von 1571,70 Euro im Monat wählen.
Freiwillige Beiträge für 2025 können noch bis 31.03.2026 gezahlt werden.
Dann ist ein monatlicher Beitrag zwischen 112,16 Euro und 1497,30 Euro möglich.
Beitragssatz Arbeitslosenversicherung
Der Beitragssatz der Arbeitslosenversicherung beträgt aktuell 2,6 Prozent.
Zum 01.01.2026 ist keine Erhöhung vorgesehen.
Umlagesätze U1 und U2
Arbeitgeber sind verpflichtet, die Umlagesätze U1 und U2
an die ihren jeweiligen Mitarbeiter versichernde Gesetzliche Krankenkasse abzuführen.
Der aktuelle Umlagesatz U1 beträgt 1,1 Prozent. Zum 01.01.2026 wird der Umlagesatz auf 0,8 Prozent gesenkt.
Der Umlagesatz zur U2 beträgt weiterhin 0,22 Prozent des Arbeitsentgelts.
Auch der Erstattungssatz bleibt unverändert bei 100 Prozent.
Insolvenzgeldumlage
Der Umlagesatz für die Insolvenzgeldumlage 2026 bleibt bei 0,15 Prozent.
Der Umlagesatz gilt für alle Arbeitgeber in Deutschland
und dient der Finanzierung des Insolvenzgeldes, das bei einer Unternehmensinsolvenz gezahlt wird.
Künstlersozialabgabe
Unternehmen, die regelmäßig selbständige Künstler und Publizist beauftragen, müssen eine Sozialabgabe zahlen.
Dadurch finanzieren sie unter anderem die Krankenversicherungen dieser Künstler.
Im Jahr 2026 beträgt die Künstlersozialabgabe 4,9 Prozent.
Mindestlohn
Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn ist in Deutschland die Lohnuntergrenze, die nicht unterschritten werden darf.
Zum 01.01.2026 steigt der Mindestlohn auf 13,90 Euro pro Stunde.
Minijob-Grenze
Die monatliche Verdienstgrenze im Minijob, auch Minijob-Grenze genannt, steigt 2026 von 556 Euro auf 603 Euro.
Sie ist dynamisch und orientiert sich am Mindestlohn.
Solange im Jahr 2026 der Gesamtverdienst nicht über der voraussichtlichen Jahresverdienstgrenze von 7236 Euro liegt,
können Minijobber in einzelnen Monaten wegen eines schwankenden Lohns auch mehr als 603 Euro verdienen.
Im Durchschnitt darf der monatliche Verdienst aber nicht höher als 603 Euro sein.
Nur dann liegt weiterhin ein Minijob vor.
Minijobber dürfen in bis zu zwei Kalendermonaten die Minijob-Grenze überschreiten.
Auch, wenn sie dadurch die geplante Jahresverdienstgrenze von 7236 Euro überschreiten.
Hierbei muss es sich allerdings um ein unvorhersehbares Überschreiten handeln,
zum Beispiel wegen einer Krankheitsvertretung.
Der Verdienst darf in diesen Monaten insgesamt das Doppelte der geplanten monatlichen Verdienstgrenze,
also 1206 Euro, nicht übersteigen.
Befreiung von Abgaben zur Rentenversicherung beim Minijob
Voraussichtlich ab 01.07.2026 können Minijobber eine vorgenommene Befreiung
von der Rentenversicherungspflicht einmalig wieder rückgängig machen.
Die Aufhebung wirkt nur für die Zukunft und muss beim Arbeitgeber beantragt werden.
Bei mehreren Minijobs ist sie nur einheitlich möglich. Eine erneute Befreiung ist danach ausgeschlossen.
Midijob
Die Untergrenze für Verdienste aus Beschäftigungen im sogenannten Übergangsbereich
steigt im kommenden Jahr von monatlich 556,01 Euro auf 603,01 Euro.
Die Obergrenze bleibt unverändert bei 2000 Euro im Monat.
Beschäftigte, die regelmäßig zwischen 603,01 Euro und 2000 Euro verdienen, gelten als Midijobber.
Bei einem Verdienst innerhalb dieses Übergangsbereichs zahlen sie einen reduzierten Beitragsanteil zur Sozialversicherung,
der bis zum Erreichen der Obergrenze von 2000 Euro steigt und erst dann der vollen Beitragshöhe entspricht.
Die Rentenansprüche vermindern sich durch den reduzierten Beitragsanteil nicht.
Sie werden auf Basis des vollen Verdienstes berechnet.
Gleitzonenfaktor (Faktor F)
Der Gleitzonenfaktor ist relevant bei einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt zwischen 603,01 bis 2000 Euro.
Man berechnet damit, für welchen Teil des Arbeitsentgelts Beiträge fällig werden.
Im Jahr 2026 ist der Gleitzonenfaktor 0,6619.
Mindestvergütung in der Ausbildung
Wer ab 2026 eine Ausbildung anfängt, soll eine Mindestvergütung von 724,00 Euro im ersten Lehrjahr erhalten.
Zudem steigt die Mindestvergütung für Auszubildende je Lehrjahr an:
Im zweiten Jahr sind es 18 Prozent mehr, im dritten 35 Prozent und im vierten 40 Prozent.
Mindestvergütung in der Zeitarbeitsbranche
Ab 01.01.2026 beträgt die Mindestvergütung in der Zeitarbeitsbranche 14,96 Euro.
Ab 01.09.2026 beträgt diese Mindestvergütung in der Zeitarbeitsbranche dann 15,33 Euro.
Einkommensteuer
Der Einkommensteuer-Grundfreibetrag steigt zum 01.01.2026 von 12096 Euro auf 12348 Euro an.
Für zusammenveranlagte Ehegatten beträgt der Grundfreibetrag dann 24696 Euro.
Die untere Zone mit einem ansteigenden Steuersatz von 14 Prozenz bis 23,97 Prozent
beginnt ab einem zu versteuernden Einkommen von 12349 Euro bis 17799 Euro.
Die Progressionszone mit einem ansteigenden Steuersatz von 23,97 Prozent bis 42 Prozent
beginnt ab einem zu versteuernden Einkommen von 17800 Euro und endet bei 69878 Euro.
Der Spitzensteuersatz von 42 Prozent in der sogenannten Proportionalzone
wird ab einem zu versteuernden Einkommen von 68879 Euro fällig.
Die Proportionalzone geht ab einem Einkommen von 277826 Euro in die ''Reichensteuer''
mit einem Steuersatz von 45 Prozent über. Für zusammenveranlagte Ehegatten gelten jeweils die doppelten Beträge.
Solidaritätszuschlag
Die Jahresfreigrenze liegt für Einzelveranlagte bei 20350 Euro
und für Zusammenveranlagte bei 40700 Euro.
Entfernungspauschale (Pendlerpauschale)
Die Entfernungspauschale wird ab 01.01.2026 einheitlich auf 38 Cent ab dem ersten gefahrenen Kilometer erhöht.
Bisher galt dieser Satz erst ab dem 21. Kilometer. Wer weite Wege zur Arbeit hat, wird also spürbar entlastet.
Dienstwagen und E-Mobilität
Für vollelektrische Dienstwagen gilt die 0,25-Prozent-Regelung nun bis zu einem Preis von 100000 Euro.
Für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor bleibt es bei einem Prozent.
Unternehmen können Fahrzeuge degressiv abschreiben, was Investitionen in Elektromobilität begünstigt.
Bis 2035 bleibt die Kfz-Steuer für E-Autos ausgesetzt, um den Umstieg weiter zu fördern.
Mobilitätsprämie
Mit der Aufhebung der zeitlichen Befristung der Mobilitätsprämie
erhalten Steuerpflichtige mit geringeren Einkünften auch nach 2026 weiterhin die Mobilitätsprämie.
E-Autos
Die Bundesregierung verlängert die Kfz-Steuerbefreiung für reine Elektroautos um fünf Jahre.
Für reine Elektroautos, die bis Ende 2030 neu zugelassen oder umgerüstet werden,
muss damit zehn Jahre lang keine Kfz-Steuer bezahlt werden. Bisher galt die Befreiung bis Ende 2025.
Solidaritätszuschlag
Die Jahresfreigrenze steigt 2026 für Einzelveranlagte auf 20350 Euro (2025: 19950 Euro)
und für Zusammenveranlagte auf 40700 Euro (2025: 39900 Euro).
Kinderfreibetrag
Der Kinderfreibetrag für jedes zu berücksichtigende Kind steigt 2026 von 3336 Euro auf 3414 Euro je Elternteil.
Der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf bleibt unverändert bei 1464 Euro.
Fristen für die Abgabe von Steuererklärungen
Für das Steuerjahr 2025 endet die Frist zur Abgabe der Steuererklärung am 31.07.2026.
Wenn Sie eine Steuerberatung oder Lohnsteuerhilfeverein beauftragen,
verlängert sich die Abgabefrist für das Steuerjahr 2025 regulär bis zum 28.02.2027.
Da der 28.02.2027 ein Samstag ist, verschiebt sich die Abgabefrist aber auf den 01.03.2027.
Digitale Steuerbescheide
Ab 2026 dürfen die Finanzämter Steuerbescheide standardmäßig digital bereitstellen.
Zuvor galt die Pflicht, eine Einwilligung vom Steuerzahler einzuholen.
Mit der Änderung können sämtliche Steuerbescheide
künftig auch ohne Einwilligung des Steuerzahlers nur noch elektronisch abgerufen werden.
Das hat Auswirkungen auf die einmonatige Einspruchsfrist.
Sie läuft ab dem Zeitpunkt der Zustellung eines Bescheids.
Wird ein Bescheid online bereitgestellt, gilt er am dritten Tag nach der Bereitstellung als bekannt gegeben.
Auch wenn er noch nicht geöffnet wurde.
Die Änderung betrifft alle Steuerpflichtigen, also sowohl Unternehmen und Selbstständige
als auch Privatpersonen, die ihre Steuererklärung elektronisch abgeben.
Wer trotzdem einen Papierbescheid per Post erhalten möchte, muss aktiv widersprechen.
Das geht mit einem entsprechenden Antrag auf Zusendung in Papierform.
Abzug von Kinderbetreuungskosten
Kinderbetreuungskosten bis zu 6000 Euro im Jahr kann man als Sonderausgaben geltend machen.
Seit 2025 sind davon 80 Prozent absetzbar, also maximal 4800 Euro.
Absetzbar sind zum Beispiel Ausgaben für Kindergarten, Kinderkrippe und Tagesmütter.
Das Kind darf das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Die Altersgrenze gilt nicht, wenn sich das Kind aufgrund einer Behinderung nicht selbst versorgen kann.
Behinderten-Pauschbetrag
Der Behinderten-Pauschbetrag (§ 33b EStG) ist ein steuerlicher Vorteil für Menschen mit Behinderungen.
Er kann ab 2026 nur noch digital beantragt und nachgewiesen werden.
Die Versorgungsämter übermitteln Neufeststellungen grundsätzlich elektronisch an das Finanzamt.
Übungsleiter- und Ehrenamtspauschalen
Die steuerfreie Übungsleiterpauschale wird ab 01.01.2026 auf 3300 Euro pro Jahr angehoben.
Die Ehrenamtspauschale erhöht sich auf 960 Euro pro Jahr.
Kindergeld und Kindersofortzuschlag
Das Kindergeld steigt laut Einigung der Bundesregierung im Jahr 2026 um vier Euro auf 259 Euro monatlich.
Der Kindersofortzuschlag für einkommensschwache Familien,
die Anspruch auf Sozialleistungen haben, beträgt weiterhin 25 Euro pro Monat.
Elterngeld
Das Elterngeld erhalten Paare, die ein zu versteuerndes Jahreseinkommen von maximal 175000 Euro haben.
Wer diese Grenze überschreitet, hat keinen Anspruch auf Elterngeld.
Kindesunterhalt
Laut der Düsseldorfer Tabelle 2026 liegt der monatliche Mindestbedarf bei einem Nettoeinkommen bis 2100 Euro
für Kinder bis zum fünften Lebensjahr bei 486 Euro.
Für Kinder zwischen dem sechsten und elften Lebensjahr liegt der Betrag ab Januar 2026 bei 558 Euro.
Für Kinder zwischen dem zwölften und 17. Lebensjahr liegt der Mindestunterhalt bei 653 Euro.
Für ein volljähriges Kind gilt ab 2026 ein Betrag in Höhe von 698 Euro.
Der Bedarfssatz studierender Kinder beträgt 990 Euro, wovon 440 Euro auf die Warmmiete entfallen.
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Alleinerziehende erhalten über die Lohnsteuerklasse II einen steuerlichen Entlastungsbetrag.
Das ist ein zusätzlicher Steuerfreibetrag,
der derzeit bei 4260 Euro plus weitere 240 Euro für jedes weitere Kind nach dem ersten liegt.
Pflegegeld
Die monatlichen Pflegegeld-Sätze pro Pflegegrad bleiben im Jahr 2026 leider unverändert.
Das Pflegegeld beträgt 347 Euro beim Pflegegrad 2, 599 Euro beim Pflegegrad 3,
800 Euro beim Pflegegrad 4 und 990 Euro beim Pflegegrad 5.
Pflegesachleistungen
Auch die Pflegesachleistungen bleiben unverändert.
Die Höhe der Pflegesachleistungen beträgt 796 Euro beim Pflegegrad 2,
1497 Euro beim Pflegegrad 3, 1859 Euro beim Pflegegrad 4 und 2299 Euro beim Pflegegrad 5.
Entlastungsbetrag in der Pflege
Der Entlastungsbetrag kann für verschiedene Zwecke verwendet werden, darunter die Tages- und Nachtpflege,
die Kurzzeitpflege, teilweise die ambulante Pflege und die Angebote zur Unterstützung im Alltag.
Der Betrag ist für alle pflegebedürftigen Personen von Pflegegrad 1-5 gleich hoch.
Ab dem 01.01.2026 sind monatlich 131 Euro als Entlastungsbetrag zu berücksichtigen.
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch
Alle pflegebedürftigen Personen in häuslicher Pflege haben Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch.
Zu den Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch gehören zum Beispiel Desinfektionsmittel,
Schutzhandschuhe, FFP2-Masken oder Bettschutzeinlagen.
Ab 01.01.2026 liegt der Höchstbetrags für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bei monatlich 42 Euro.
Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege
Die Verhinderungspflege ist ein Budget für eine Ersatzpflege, wenn eine Pflegeperson vorübergehend ausfällt.
Die Kurzzeitpflege ist ein Budget für eine vorübergehende stationäre Pflege,
wenn die häusliche Pflege für eine begrenzte Zeit nicht möglich ist.
Also zum Beispiel, wenn sich der Zustand der pflegebedürftigen Person vorübergehend stark verschlechtert.
Allen pflegebedürftigen Personen ab Pflegegrad 2
steht dafür ein jährliches Budget in Höhe von 3539 Euro zur Verfügung.
Tages- und Nachtpflege
Tagespflege und Nachtpflege sind Formen der teilstationären Pflege.
Das heißt, dass die Pflege hauptsächlich zuhause stattfindet,
aber durch Aufenthalte in einer Einrichtung für die Tages- oder Nachtpflege ergänzt wird.
Im Jahr 2026 gelten folgende monatliche Beträge für die Tages- und Nachtpflege:
721 Euro beim Pflegegrad 2, 1357 Euro beim Pflegegrad 3,
1685 Euro beim Pflegegrad 4 und 2085 Euro beim Pflegegrad 5.
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
Unter bestimmten Voraussetzungen zahlt die Pflegeversicherung
für Maßnahmen zur barrierearmen Umgestaltung des Wohnumfelds einen Zuschuss.
Das gilt für alle pflegebedürftigen Personen ab Pflegegrad 1.
Im Jahr 2026 können bis zu 4180 Euro pro Maßnahme und pflegebedürftiger Person als Zuschuss gezahlt werden.
Ergänzende Unterstützungsleistungen für DiPA
Die ergänzenden Unterstützungsleistungen (eUL) für Digitale Pflegeanwendungen (DiPA) sind dafür da,
die Einführung und Nutzung von DiPA zu unterstützen.
Damit können zum Beispiel ambulante Pflegedienste ihre Klienten in die Nutzung einweisen.
Im Jahr 2026 stehen hierfür monatlich 53 Euro für alle Pflegegrade zur Verfügung.
Leistungen für die vollstationäre Pflege
Vollstationäre Pflege heißt Pflege in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung.
Für die reinen Pflegekosten zahlt die Pflegeversicherung einen Festbetrag, der vom Pflegegrad abhängt.
Im Jahr 2026 gelten folgende monatliche Beträge bei den Leistungen für die vollstationäre Pflege:
805 Euro beim Pflegegrad 2, 1319 Euro beim Pflegegrad 3,
1855 Euro beim Pflegegrad 4 und 2096 Euro beim Pflegegrad 5.
Darüber hinaus gibt es einen prozentualen Zuschuss zum Eigenanteil der Pflegeheimkosten.
Im ersten Jahr sind es 15 Prozent, im zweiten Jahr 30 Prozent
und im dritten Jahr 50 Prozent. Ab dem vierten Jahr sind dies dann 75 Prozent.
Wohngruppenzuschlag und Anschubfinanzierung für Wohngruppen
Der Wohngruppenzuschlag und die Anschubfinanzierung sind Leistungen für ambulant betreute Wohngruppen.
Mit dem Zuschlag soll dauerhaft eine organisatorische Präsenzkraft finanziert werden,
die Anschubfinanzierung dient der einmaligen Anpassung des Wohnraums.
Im Jahr 2026 beträgt der Wohngruppenzuschlag für alle Pflegegrade monatlich 224 Euro.
Als Anschubfinanzierung sind 2613 Euro pro Person möglich.
Bürgergeld
Das Bürgergeld bleibt im Jahr 2026 unverändert. Allein lebende Erwachsene erhalten 563 Euro.
Für Jugendliche von 14 bis 17 Jahren beträgt der Regelsatz 471 Euro.
Für Kinder im Alter zwischen dem 7. und dem 14. Lebensjahr sind es 390 Euro, für jüngere Kinder 357 Euro.
Unterstützung beim Schulbedarf
Im sogenannten Bildungspaket der Bundesregierung ist auch die Unterstützung für den persönlichen Schulbedarf vorgesehen.
Damit sollen die Kosten für Füller, Stifte, Hefte,
Bastelutensilien, Taschenrechner, Zirkel, Geodreieck etc. abgefedert werden.
Auch 2026 sind im ersten Halbjahr 130 Euro und im zweiten Halbjahr 65 Euro als Unterstützung möglich.
Wohngeld
Für 2026 gibt es keine zusätzliche Wohngeld-Erhöhung. Der Betrag bleibt auf dem Stand von 2025.
Die nächste planmäßige Anpassung ist erst für Januar 2027 vorgesehen.
Die Höhe des Wohngeldes hängt von der Haushaltsgröße, der Mietstufe des Wohnortes und dem Gesamteinkommen ab,
wobei Haushalte in teuren Städten weiterhin von der Unterstützung profitieren.
Reguläre Altersgrenze für Rente
Auf 66 Jahre und 4 Monate steigt zu Beginn des Jahres 2026 die reguläre Altersgrenze.
Dies gilt für Versicherte, die 1960 geboren wurden.
Für diejenigen, die später geboren wurden, erhöht sich das Eintrittsalter in 2-Monats-Schritten weiter.
2031 ist dann die reguläre Altersgrenze von 67 Jahren erreicht.
Altersrente für besonders langjährig Versicherte
Seit 2014 gibt es für besonders treue Kunden der gesetzlichen Rentenversicherung ein Sonderangebot.
Wer auf eine 45-jährige Mindestversicherungszeit kommt,
kann deutlich vor dem regulären Rentenalter ohne Abschläge in Rente gehen.
Dies ermöglicht die ''Altersrente für besonders langjährig Versicherte''.
Das Zugangsalter für den abschlagsfreien Rentenzugang
wird jedoch schrittweise für jeden späteren Jahrgang um zwei Monate angehoben.
Zunächst gab es diese Rente schon ab 63. Doch das ist längst Vergangenheit.
Für den Jahrgang 1962 gilt eine Altersgrenze von 64 Jahren und acht Monaten.
Hinzuverdienstgrenzen Erwerbsminderungsrente
Beim Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
ergibt sich ab 01.01.2026 eine jährliche Mindesthinzuverdienstgrenze von 41527 Euro.
Bei Renten wegen voller Erwerbsminderung sind es 20763 Euro.
Absicherung bei Erwerbsminderung
Wer in jüngeren Jahren vermindert erwerbsfähig wird,
hat in der Regel noch keine ausreichenden Rentenanwartschaften aufbauen können.
Damit die Versicherten dennoch eine angemessene Sicherung erhalten,
werden Bezieher einer Erwerbsminderungsrente so gestellt,
als hätten diese über den Eintritt der Erwerbsminderung hinaus so weitergearbeitet, wie zuvor (Zurechnungszeit).
Die Zurechnungszeit wird in Anlehnung an die Anhebung der Regelaltersgrenze
bis zum Jahr 2031 schrittweise bis auf 67 Jahre verlängert.
Beim Beginn der Erwerbsminderungsrente im Jahr 2026 endet die Zurechnungszeit mit 66 Jahren und drei Monate.
Hinterbliebenenrente
Ab 01.07.2026 wird der integrierte Zuschlag zur Erwerbsminderungsrente
bei Hinterbliebenenrenten erstmals als Einkommen berücksichtigt.
Einkommen über dem Freibetrag von 1076,86 Euro (plus 228,42 Euro pro Kind) wird zu 40 Prozent angerechnet.
Rentenerhöhung
Ab dem 01.07.2026 sollen die Renten voraussichtlich um 3,7 Prozent steigen.
So steht es im Entwurf des Rentenversicherungsberichts 2025 der Bundesregierung.
Die Anpassung gilt für alle Altersrenten, für Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten, für gesetzliche Unfallrenten
sowie für die Renten der Landwirte aus der landwirtschaftlichen Rentenkasse.
Höherer Steueranteil für Neurentner
Wer 2026 neu in den Ruhestand geht, muss einen höheren Anteil seiner Rente versteuern.
Ab Januar 2026 steigt der steuerpflichtige Rentenanteil von 83,5 auf 84 Prozent.
Somit bleiben 16 Prozent der ersten vollen Bruttojahresrente steuerfrei.
Bestandsrenten sind hiervon nicht betroffen.
Aktivrente
Ab 01.01.2026 tritt die steuerfreie Aktivrente in Kraft, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
ab Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze einen Hinzuverdienst von bis zu 2000 Euro pro Monat erlaubt.
Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob bereits eine Rente bezogen wird oder der Rentenbeginn verschoben wurde.
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bleiben weiterhin bestehen,
auf den darüber hinausgehenden Verdienst fallen jedoch Steuern an.
Selbstständige, Freiberufler und Beamte sind von der Aktivrente ausgeschlossen.
Mit der Maßnahme soll das Weiterarbeiten nach Erreichen des Rentenalters attraktiver gestaltet werden,
Fachkräfte länger im Arbeitsmarkt verbleiben und die Sozialversicherungen gestärkt werden.
Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge
Seit 2018 können zum Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung jährlich Beiträge in Höhe von 8 Prozent
der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung steuerfrei in eine Pensionskasse,
einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung eingezahlt werden.
Sozialversicherungsfrei bleiben bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung.
Ab 01.01.2026 gelten neue Höchstbeträge für die Entgeltumwandlung.
Steuerfrei können bis zu 676 Euro im Monat bzw. 8112 Euro im Jahr eingezahlt werden.
Sozialversicherungsfrei bleiben bis zu 338 Euro im Monat bzw. 4056 Euro im Jahr.
Eingliederungszuschuss für Älter
Die Möglichkeit, Arbeitgeber bei der Einstellung von älteren Arbeitnehmern mit Vermittlungshemmnissen
über die allgemeine Höchstdauer von einem Jahr hinaus bis zu 36 Monate
mit einem Eingliederungszuschuss zu fördern, wurde bis zum 31.12.2028 verlängert.
Das erforderliche Mindestalter zum Erhalt der längeren Förderdauer wurde auf 55 Jahre angehoben.
Bezugsdauer beim Kurzarbeitergeld
Die Sonderregelung zum Kurzarbeitergeld ist bis Ende 2026 verlängert worden.
Damit können Betriebe das Kurzarbeitergeld bis zu 24 Monate lang beziehen.
Die Höhe des Kurzarbeitergeldes beträgt weiterhin 60 Prozent der Nettoentgeltdifferenz
(bzw. 67 Prozent für Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind), also des ausfallenden Nettoarbeitsentgelts.
Teilzeitaufstockung
Eine neue Prämie will Teilzeitkräften Anreize bieten, ihre Arbeitszeit zu erhöhen.
Mit einer sogenannten Teilzeitaufstockungsprämie.
Wer als Teilzeitkraft mehr arbeitet, kann künftig bis zu 4500 Euro steuerfrei hinzuverdienen.
Anschlussverbot bei sachgrundlos befristeten Arbeitsverträgen
Das Anschlussverbot bei sachgrundlosen Befristungen wird für Personen,
die die Regelaltersgrenze erreicht haben, aufgehoben.
Ziel dabei ist, diesem Personenkreis insbesondere eine Rückkehr zum bisherigen Arbeitgeber zu erleichtern.
Es gibt auch bisher schon mehrere Möglichkeiten
für eine (Wieder-)Einstellung nach Erreichen der Regelaltersgrenze.
Denn eine sachgrundlos befristete Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber,
eine mit Sachgrund befristete Beschäftigung oder eine unbefristete Beschäftigung sind ohne weiteres möglich.
Allein die Wiedereinstellung bei einem früheren Arbeitgeber
mittels sachgrundloser Befristung war bislang nicht möglich. Grund dafür war das Anschlussverbot.
Die Aufhebung des Anschlussverbots für Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben,
soll eine freiwillige Weiterarbeit nach Erreichen der Regelaltersgrenze einfacher machen.
Deutschlandticket
Ab 01.01.2026 kostet das Deutschlandticket 63 statt bisher 58 Euro pro Monat.
Es bleibt bundesweit gültig und ermöglicht Fahrgästen
weiterhin die Nutzung des gesamten öffentlichen Nahverkehrs in Deutschland.
Darunter Busse, U- und S-Bahnen, Straßenbahnen sowie Regionalzüge wie RE und RB.
Wehrdienst
Das Gesetz nimmt ab 2026 alle frisch volljährigen Männer in die Pflicht, einen Online-Fragebogen auszufüllen,
der etwa persönliche Daten, Verfügbarkeiten und Bildungsabschlüsse abfragt.
Vor allem aber die Bereitschaft zu einer Wehrdienstleistung.
Junge Männer ab Geburtsjahrgang 2008 erhalten 2026 nach ihrem 18. Geburtstag
einen Brief mit einem QR-Code zugesandt, der sie zu dem Fragebogen führt.
Weil sie der Wehrpflicht im Grundgesetz unterliegen, sind nur Männer verpflichtet den Fragebogen ausfüllen.
Ziel ist das Wachstum der stehenden Truppe auf 260000 Männer und Frauen sowie rund 200000 Reservisten.
Sind die Freiwilligenzahlen zu niedrig, behält sich die Bundesregierung vor,
über eine sogenannte Bedarfswehrpflicht zu entscheiden.
Bei dieser kann auch beispielsweise per Losprinzip ein Wehrdienst verlangt werden.
Anwerbung von Drittstaatsangehörigen aus dem Ausland
Ab dem 01.01.2026 besteht für Arbeitgeber die Pflicht, bei der Anwerbung von Drittstaatsangehörigen
auf die Möglichkeit einer unentgeltlichen Information
oder Beratung zu arbeits- und sozialrechtlichen Fragen durch die Beratungsstellen ''Faire Integration'' hinzuweisen.
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