Ausbildungsfreibetrag

Ausbildungsfreibetrag

Absolviert Ihr volljähriges Kind eine Ausbildung oder ein Studium und wohnt nicht mehr bei Ihnen zuhause,

steht Ihnen womöglich der sogenannte Ausbildungsfreibetrag zu.

Was bedeutet Ausbildungsfreibetrag?

Beim Studium und in der Schul- bzw. Berufsausbildung verdienen Studenten oder Auszubildende, wenn überhaupt, wenig Geld.

Aus diesem Grund müssen Eltern ihren Kindern häufig finanziell unter die Arme greifen.

Vor allem dann, wenn das Kind nicht mehr daheim, sondern in seiner eigenen Wohnung oder in einer Wohngemeinschaft lebt.

Durch die neue Wohnsituation kommen Kosten auf die Eltern zu,

die unter bestimmten Voraussetzungen als Ausbildungsfreibetrag bei der Steuererklärung geltend gemacht werden können.

Somit kommt der Ausbildungsfreibetrag Eltern zugute, die ihre erwachsenen Kinder,

die nicht mehr zuhause wohnen, finanziell unterstützen.

Mögliche Einkünfte des Kindes sowie dessen Ersparnisse werden bei der steuerlichen Entlastung

durch den Ausbildungsfreibetrag nicht berücksichtigt.

Welche Voraussetzungen müssen beim Ausbildungsfreibetrag erfüllt werden?

Damit Sie den Ausbildungsfreibetrag bei Ihrer Steuererklärung geltend machen könnt,

müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Volljährigkeit des Kindes
  • Eigene Wohnung bzw. räumliche Selbstständigkeit des Kindes (auswärtige Unterbringung)
  • Kind absolviert eine Ausbildung oder studiert
  • Finanzielle Unterstützung des Kindes
  • Einkommenssteuerpflicht seitens der Eltern
  • Anspruch auf Kindergeld oder einen Freibetrag

Wann wird ein Ausbildungsfreibetrag gewährt?

Sowohl schulische und betriebliche Berufsausbildungen als auch ein Studium

an einer Hochschule oder Fachhochschule gelten als Ausbildung.

Auch zählen ein Fernlehrgang, ein Praktikum, ein Referendariat, eine Promotion im Anschluss an ein Studium,

ein Volontariat sowie der Besuch einer Meisterschule zur Ausbildung.

Wichtig ist, dass Ihr Kind eine eigene Wohnadresse aufweisen kann und räumlich von Ihnen getrennt lebt.

Sollte sich Ihr Kind für die Ausbildung, das Studium, einen Sprachaufenthalt oder als Au-pair im Ausland aufhalten,

besteht ebenfalls ein Anspruch auf den Ausbildungsfreibetrag.

Allerdings kann der Betrag den Lebenshaltungskosten des jeweiligen Landes angepasst werden.

Was zählt als auswärtige Unterbringung?

Mit einer auswärtigen Unterbringung ist gemeint, dass Ihr Kind nicht mehr in Ihren vier Wänden wohnhaft ist

und stattdessen räumlich selbstständig ist. Dies ist unter anderem der Fall,

wenn Ihr Kind eine eigene Wohnung hat, in einer Wohngemeinschaft, in einem Internat oder in einem Heim lebt.

Auch die Unterbringung bei Verwandten sowie die Nutzung einer elterlichen Eigentumswohnung bedeuten,

dass eine räumliche Selbstständigkeit bei Ihrem Kind gegeben ist.

Dabei macht es keinen Unterschied, ob Ihr Kind zu dieser Zeit noch ein Zimmer bei Ihnen hat.

Wo wird der Ausbildungsfreibetrag eingetragen?

Angerechnet wird der Ausbildungsfreibetrag der elterlichen Einkommensteuer.

Dabei müssen Sie den Betrag sowie die aktuelle Adresse Ihres Kindes

in der ''Anlage Kind'' und zwar unter dem Punkt ''Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs'' eintragen.

Was passiert bei Lücken in der Ausbildung?

Nicht selten kommt es vor, dass es Lücken zwischen den verschiedenen Ausbildungsabschnitten gibt.

Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Ihr Kind das Abitur und somit den angestrebten Schulabschnitt abgeschlossen hat

und das Studium oder die Ausbildung erst drei Monate später beginnt.

Grundsätzlich gilt: Bei Übergangszeiten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder bei vorlesungsfreien Zeiten,

die nicht länger als vier Kalendermonate betragen, wird die Höhe des jährlichen Ausbildungsfreibetrags nicht verringert

oder gar der Anspruch darauf verloren. Die zeitliche Frist richtet sich dabei nach dem Kindergeldbezug.

Ausbildungsfreibetrag bei geschiedenen Eltern?

Getrennt lebende oder geschiedene Elternteile können jeweils die Hälfte des Ausbildungsfreibetrags

in ihrer Steuererklärung geltend machen.

Des Weiteren besteht die Möglichkeit, dass der Ausbildungsfreibetrag zu einem anderen Verhältnis aufgeteilt wird.

Sofern beide Elternteile mit einem formlosen Antrag zustimmen,

kann der gewünschte Prozentsatz in der entsprechenden ''Anlage Kind'' eingetragen werden.

Quelle

bewerberAktiv

Datum der Aktualisierung

01.05.2024

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