Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Menschen haben Recht auf Teilhabeleistungen. So bestimmt es das Sozialgesetzbuch.
Und zwar auf die Teilhabeleistungen, die notwendig sind, um die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern.
Dazu gehören auch die Hilfen, die Menschen mit Behinderungen einen ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz in der Gemeinschaft, insbesondere im Arbeitsleben, sichern.
Um die Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohter Menschen und ihre gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern und Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken, erhalten sie besondere Sozialleistungen (Leistungen zur Teilhabe).
Diese Teilhabeleistung für Menschen mit Behinderungen ist als Hilfe zur Selbsthilfe gedacht. Sie muss so gut und so umfassend wie möglich sein. Und sie muss dem individuellen Hilfebedarf des Einzelnen, d.h. Mann, Frau oder Kind, Rechnung tragen. Dabei sind auch berechtigte Wünsche und die individuellen Lebenssituationen der Menschen mit Behinderungen zu berücksichtigen.
Dem Wunsch- und Wahlrecht von Menschen mit Behinderungen wurde durch die Einführung der Leistungsform Persönliches Budget in besonderer Weise Rechnung getragen.
Der mit dem SGB IX eingeleitete Paradigmenwechsel von der Fürsorge zur Teilhabe wird mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen weiter vollzogen.
Das Übereinkommen stärkt die Rechte von Menschen mit Behinderungen und setzt damit wichtige Impulse für die weiteren Veränderungsprozesse, mit denen das Ziel der vollen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen an der Gesellschaft weiter verfolgt wird.