Unterhaltsvorschuss für Kinder von Alleinerziehenden Unterhaltsvorschuss ist eine nach Alter des Kindes gestaffelte Leistung, die alleinerziehende Eltern beziehen können, wenn sie für ihr Kind keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt erhalten. Ein Anspruch kann längstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bestehen. Das örtliche Jugendamt berät zum Unterhalt bzw. zum Unterhaltsvorschuss. Die Beantragung des Vorschusses erfolgt bei der Unterhaltsvorschussstelle des örtlichen Jugendamtes. Unterhaltsvorschuss-Informationen des BMBFSFJ Unterhaltsanspruch während Schwangerschaft/ Mutterschutz/der Erziehung bis zum dritten Lebensjahr des Kindes Ein Unterhaltsanspruch gegenüber dem Vater des Kindes besteht für die (werdende) ledige Mutter frühestens ab dem vierten Monat vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes. Wenn wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann, besteht für den erziehenden Elternteil für mindestens drei Jahre nach der Geburt ein Unterhaltsanspruch gegenüber dem anderen Elternteil. Wohngeld Wohngeld ist ein zweckgebundener Zuschuss zur Miete und dient nicht der Sicherung des allgemeinen Lebensunterhaltes. Wohngeld ist in der Regel für Studierende mit BAföG-Bezug ausgeschlossen. Studierende Eltern können für sich selbst und die weiteren Familien- bzw. Haushaltsmitglieder, die kein BAföG beziehen, unter engen Voraussetzungen Wohngeld beantragen. Die Höhe des Wohngeldes hängt von der Anzahl der Haushaltsmitglieder, der Miethöhe und dem Einkommen des Haushaltes ab. Der Antrag ist bei der örtlichen Wohngeldbehörde zu stellen. Studium mit Kind finanzieren Um sich und ihre Familie finanziell abzusichern, können studierende Eltern auf eine Vielzahl unterstützender Leistungen zurückgreifen, die sich zum Teil gegenseitig bedingen oder ausschließen. Dabei werden bei den einzelnen Leistungen Einkommen sowie Vermögen unterschiedlich berücksichtigt und vorrangige Unterhaltsansprü- che sind zu prüfen. Daher empfiehlt sich für Studierende vor einer Beantragung eine Beratung durch die Studierendenwerke. HINWEIS Aufgrund eventueller aufenthaltsrechtlicher Konsequenzen sollten internationale Studierende vor der Beantragung von Sozialleistungen unbedingt eine Beratung aufsuchen. Besonderheiten beim BAföG Beim BAföG gibt es einen Kinderbetreuungszuschlag als Zuschuss für jedes Kind bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres. Beziehen beide Eltern BAföG, kann nur ein Elternteil den Kinderzuschlag erhalten. Pflege- und Betreuungszeiten von eigenen Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr können als Grund für eine BAföG-Verlängerung bei Überschreitung der Regelstudienzeit berücksichtigt werden. Eine Förderung bei Ausbildungsunterbrechung wegen Schwangerschaft ist möglich, allerdings nicht über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus. Dabei zählt der Monat, in welchem die Unterbrechung beginnt, nicht mit. Bei der Rückzahlung des zinslosen Darlehensanteils (50% der BAföG-Förderung) werden Freibeträge für Kinder und Partner innen berücksichtigt. HINWEIS Zu beachten ist, dass während eines Urlaubs semesters oder im Teilzeitstudium kein Anspruch auf eine BAföG-Förderung besteht. Bundesstiftung Mutter und Kind Die Bundesstiftung Mutter und Kind Schutz des ungeborenen Lebens hilft schwangeren Frauen in Notlagen. Finanzielle Hilfen, beispielsweise für eine Baby-Erstausstattung, können während der Schwangerschaft in Schwangerschaftsberatungsstellen vor Ort beantragt werden. Mit dem Elterngeld sollen Eltern unterstützt werden, die nach der Geburt ihr Kind selbst betreuen und deshalb weniger oder gar nicht arbeiten. Studierende können ihr Studium unvermindert fortsetzen. Elterngeld gibt es in den Varianten Basiselterngeld, Elterngeld Plus und Partnermonate. Studierende, die im Bemessungszeitraum kein Erwerbseinkommen hatten, erhalten den Mindestbetrag. Beziehen Studierende BAföG, bleibt das Elterngeld in Höhe des Mindestbetrages auf die Ausbildungsförderung anrechnungsfrei. Der Antrag ist bei der örtlichen Elterngeldstelle zu stellen. Elterngeld-Informationen des BMBFSFJ www.elterngeld-digital.de Kindergeld Kindergeld wird für alle Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr gezahlt, für Kinder in Ausbildung ist es in der Regel bis zur Vollen- dung des 25. Lebensjahres erhältlich. Die Beantragung erfolgt bei der örtlichen Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit. Informationen der Familienkasse HINWEIS Kindergeld, das Studierende für ihr Kind erhalten, ist kein eigenes Einkommen im Sinne des BAföG. Kinderzuschlag (KiZ) Den Kinderzuschlag als zusätzliche Leistung zum Kindergeld können Eltern erhalten, wenn ihr Einkommen den eigenen Lebensunterhalt deckt, es aber nicht oder nur knapp ausreicht, um auch für den gesamten Bedarf der Familie aufzukommen. Die Beantragung erfolgt bei der örtlichen Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit. KiZ-Informationen des BMBFSFJ Informationen der Familienkasse Leist
ungen Bildung und Teilhabe (BuT) BuT-Leistungen unterstützen Kinder und Jugendliche aus Familien, die einen Anspruch auf SGB II-Leistungen, Asylbewerberleistungen, Kinderzuschlag, Sozialhilfe oder Wohngeld haben. Zu den Leistungen zählen die Pauschale für Schulmaterialien, die Kostenübernahme für ein- oder mehrtägige Fahrten von Kita und Schule, die Beförderung von Schüler innen, Lernförderung, gemeinschaftliche Mittagsverpflegung sowie Zuschüsse zu Freizeitaktivitäten wie Mitgliedschaften im Sportverein oder in der Musikschule. Leistungen nach dem SGB II Bürgergeld Wer in Vollzeit studiert, hat in der Regel keinen Anspruch auf existenzsichernde Leistungen nach dem SGB II. Ein Anspruch kann aber auf Mehrbedarf wie den für Schwangerschaft, den für Alleinerziehende oder den für kostenaufwendige Ernährung bestehen. Weiterhin kann ein Antrag auf einmalige Beihilfen für Schwangerschaftsbekleidung und Baby-Erstausstattung gestellt werden. Unabhängig vom Studierendenstatus der Eltern kann für das Kind ein Anspruch auf Bürgergeld bestehen. Die Beantragung erfolgt beim örtlichen Jobcenter. Bürgergeld-Informationen der Bundesagentur für Arbeit TIPP Während eines formalen Teilzeitstudiums oder Urlaubssemesters können Studierende einen regulären Anspruch auf existenzsichernde Leistungen nach dem SGB II haben. Mutterschaftsgeld ist eine Ersatzleistung für den wegfallenden Lohn während der Mutterschutzfristen vor und nach der Geburt. Die gesetzlichen Krankenkassen sind zuständig, wenn die schwangere Studentin über eine Pflicht- oder freiwillige Versicherung selbstständiges Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse ist und sich zu Beginn der Mutterschutzfrist in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis befindet. Schwangere Studentinnen, die zu Beginn der Mutterschutzfrist privat oder familienversichert sind und in einem Arbeitsverhältnis stehen, erhalten einmalig Mutterschaftsgeld vom Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS). Mutterschaftsgeld-Informationen des BAS Unterhalt für minderjährige Kinder Minderjährige Kinder haben einen Unterhaltsanspruch gegenüber ihren beiden Elternteilen. Wenn das Kind (überwiegend) nur bei einem Elternteil lebt, kommt dieser seiner Unterhaltspflicht zumeist durch Pflege und Erziehung nach. Der andere Elternteil muss seinen Beitrag als Barunterhalt leisten