Rentner im Minijob

Rentner im Minijob

Die rentenversicherungsrechtliche Beurteilung eines Minijobs von Rentnerinnen und Rentnern

hängt von mehreren Faktoren ab,

insbesondere vom Zeitpunkt des Rentenbezugs und vom Erreichen der Regelaltersgrenze.

Dieses Schaubild der Deutschen Rentenversicherung fasst die Regelungen zusammen und bietet so einen Überblick.

Publikation zeigen

Minijobs von Rentnerinnen und Rentnern: Beitragsrechtliche Beurteilung und Auswirkungen auf die Altersrente Als Rentner ist man doch ohnehin rentenversicherungsfrei, diese Annahme hält sich in der Praxis hartnäckig. Tatsächlich hängt die rentenversicherungsrechtliche Beurteilung eines Minijobs von Rentnerinnen und Rentnern von mehreren Faktoren ab, insbesondere vom Zeitpunkt des Rentenbezugs und vom Erreichen der Regelaltersgrenze. Der Beitrag zeigt, welche Regelungen im Minijob gelten, welche Wahlmöglichkeiten bestehen und wann Beitragszahlungen zu einer dauerhaften Erhöhung der Altersrente führen. Rentenversicherungspflicht als Ausgangspunkt Bei der Ausübung eines Minijobs besteht grundsätzlich Rentenversicherungspflicht. Dies gilt auch dann, wenn die Beschäftigung von einer Person ausgeübt wird, die bereits eine Altersren te bezieht. Maßgeblich ist dabei nicht die Art der Rente, sondern ob die individuelle Regelaltersgrenze bereits erreicht wurde. Beziehen Beschäftigte eine vorgezogene Altersrente, unterliegen sie im Minijob grundsätzlich der Rentenversicherungspflicht. Dies gilt unabhängig davon, ob die Rente als Voll- oder Teilrente gezahlt wird. In diesen Fällen besteht jedoch die Möglichkeit, sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Die Unterscheidung zwischen einer Beschäftigung vor oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze ist für die beitragsrechtliche Beurteilung von zentraler Bedeutung. Beschäftigung vor Erreichen der Regelaltersgrenze Wird ein Minijob vor Erreichen der Regelaltersgrenze ausgeübt, wirken sich Rentenversicherungsbeiträge grundsätzlich rentensteigernd aus. Dabei ist zu unterscheiden, ob Versicherungspflicht besteht oder eine Befreiung beantragt wurde. Bleibt der Rentner rentenversicherungspflichtig, werden sowohl der Arbeitgeber- als auch der Arbeitnehmeranteil als Pflichtbeiträge berücksichtigt und führen zu zusätzlichen Rentenanwart schaften. Im Fall der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht, zahlt der Arbeitgeber weiterhin den pauschalen Rentenversicherungsbeitrag. Auch dieser Beitrag begründet zusätzliche Rentenanwartschaften für den Beschäftigten, wobei die spätere Rentenerhöhung geringer ausfällt, da das Entgelt nicht voll berücksichtigt wird. Unabhängig davon, ob Pflichtbeiträge oder Pauschalbeiträge gezahlt wurden, werden die hieraus resultierenden Rentensteigerungen erst ab dem Folgemonat des Erreichens der Regelaltersgrenze wirksam. Neuregelung ab 1. Juli 2026 Bislang wirkte eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht im Minijob für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses fort und konnte nicht aufgehoben werden. Ab dem 1. Juli 2026 eröffnet § 6 Abs. 6 SGB VI die Möglichkeit, eine Befreiung aufzuheben. Um eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht rückgängig zu machen, ist ein schriftlicher oder elektronischer Aufhebungsantrag beim Arbeitgeber zu stellen. Die Aufhebung ist nur einmalig möglich und wirkt ausschließlich für die Zukunft, eine rückwirkende Aufhebung für zurückliegende Zeiträume ist ausgeschlossen. Beschäftigung nach Erreichen der Regelaltersgrenze Mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze tritt kraft Gesetzes Rentenversicherungsfreiheit ein. Der Arbeitgeber hat weiterhin den pauschalen Rentenversicherungsbeitrag zu entrichten, die ser wirkt jedoch nicht mehr rentensteigernd. Seit dem 1. Januar 2017 besteht für Altersvollrentner jedoch die Möglichkeit, durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Rentenversicherungsfreiheit zu verzichten. In diesem Fall unterliegt die Beschäftigung wieder der Rentenversicherungspflicht. Der Verzicht führt dazu, dass nicht nur der vom Rentner zu zahlende Eigenanteil, sondern auch der pauschale Arbeitgeberbeitrag rentensteigernd berücksichtigt wird. Erst durch den Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit werden die vom Arbeitgeber ohnehin zu zahlenden Pauschalbeiträge als rentensteigernde Beiträge aktiviert. Die aufgrund dieses Verzichts gezahlten Beiträge werden kalenderjährlich gebündelt und erhöhen die laufende Altersrente jeweils zum 1. Juli des Folgejahres. Nicht möglich ist ein solcher Verzicht, wenn der Beschäftigte bereits vor Erreichen der Regelaltersgrenze von der Rentenversicherungspflicht befreit war. In diesen Fällen bleibt die Versicherungsfreiheit auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze bestehen. Erst durch die Neuregelung des § 6 Abs. 6 SGB VI wird es möglich, diese Befreiung vor Erreichen der Regelaltersgrenze aufzuheben und anschließend wirksam auf die Versicherungsfreiheit zu verzichten. Besonderheit bei Erreichen der Regelaltersgrenze nach vorheriger Befreiung Eine besondere Konstellation ergibt sich für Zeiträume ab 1. Juli 2026, wenn ein Altersvollrentner vor Erreichen der Regelaltersgrenze im Minijob von der Rentenversicherungspflicht befreit war und anschließend die Regelaltersgrenze erreicht. Mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze tritt kraft Gesetzes

Rentenversicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ein. Der Altersvollrentner kann jedoch nach § 5 Abs. 4 Satz 2 SGB VI durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die nunmehr kraft Gesetzes bestehende Rentenversicherungsfreiheit verzichten. Damit würde die zuvor bestandene Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1b SGB VI wieder aufleben, die für Zeiten ab 1. Juli 2026 nach § 6 Abs. 6 SGB VI auf Antrag aufgehoben werden kann. Die Verzichtserklärung nach § 5 Abs. 4 Satz 2 SGB VI impliziert dann den Antrag auf Aufhebung der Befreiung nach § 6 Abs. 6 SGB VI, der nicht gesondert zu stellen ist. Die Beschäftigung unterliegt dann wieder der Rentenversicherungspflicht. Damit ist auch in diesen Fällen eine (einmalige) Rückkehr zur Rentenversicherungspflicht möglich, obwohl zuvor eine Befreiung im Minijob erklärt worden war. Die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen im Minijob führt zu einer dauerhaften Erhöhung der monatlichen Altersrente. Die Höhe der Rentensteigerung hängt vom erzielten Arbeitsentgelt und der Dauer der Beitragszahlung ab. Die dargestellten monatlichen Rentenerhöhungen ergeben sich aus einem durchgehenden Minijob über zwölf Monate bei voller Rentenversicherungspflicht. Grundlage ist der aktuelle Rentenwert. Bei Verdiensten unter 175 Euro ist für die Beitragsberechnung die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage maßgeblich. Rechenbeispiel: Minijob mit 500 Euro Monatsverdienst Ein Rentner übt nach Erreichen der für ihn maßgeblichen Regelaltersgrenze einen Minijob mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von 500 Euro aus und verzichtet auf die Rentenversicherungsfreiheit. Dadurch unterliegt die Beschäftigung der Rentenversicherungs pflicht. Der Arbeitgeber zahlt den pauschalen Beitrag von 15 Prozent, der Rentner trägt einen Eigenanteil von 3,6 Prozent. Der Eigenanteil des Rentners beträgt damit 18,00 Euro monatlich, also 216,00 Euro im Jahr. Aus der vollen Beitragsentrichtung ergeben sich nach einem Beschäftigungsjahr zusätzliche Rentenanwartschaften, die zu einer monatlichen Rentenerhöhung von 4,71 Euro führen. Umgerechnet auf ein Jahr erhöht sich die Altersrente damit um 56,52 Euro (4,71 Euro x 12 Monate). Amortisation der Eigenbeiträge Die vom Rentner selbst getragenen Beiträge in Höhe von 216,00 Euro stehen einer jährlichen Rentensteigerung von 56,52 Euro gegenüber. Die gezahlten Eigenbeiträge haben sich damit nach rund 3,8 Jahren Rentenbezug amortisiert. Ab diesem Zeitpunkt wirkt sich die Rentenerhöhung dauerhaft positiv aus. Die zusätzliche Rente wird lebenslang gezahlt und erhöht sich zudem künftig mit allgemeinen Rentenanpassungen. Sonderfälle und praktische Hinweise Rentnerinnen und Rentner, die eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung beziehen, sind nach Erreichen der jeweiligen Altersgrenze rentenversicherungsfrei. Auch sie können seit dem 1. Januar 2017 auf diese Versicherungsfreiheit verzichten und rentenversicherungspflichtig werden.

Info an Freunde und Bekannte

Gefällt Ihnen diese Publikation? Möchten Sie Freunde und Bekannte über diese Publikation informieren?

Bitte empfehlen bzw. teilen Sie diese Seite bei Facebook, X, LinkedIn und/oder XING.

Für einen entsprechenden Hinweis auf dem elektronischen Weg nutzen Sie bitte die Weiterempfehlung per E-Mail.

Weitere Publikationen zeigen

ImpressumAGBPreislisteDatenschutzRechtshinweiseSitemapJobadu.de in den sozialen Netzwerken