Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen

Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen

Den Antrag auf Anerkennung Ihres Berufsabschlusses können Sie bereits vom Ausland aus stellen.

Wie das Verfahren abläuft und was Sie vor Ihrem Umzug nach Deutschland

noch beachten müssen, erfahren Sie in diesem Flyer.

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Sie planen, nach Deutschland zu ziehen? Sie wollen in Deutschland arbeiten? Sind Sie EU-Bürger, Staatsangehöriger der EWR-Staaten Liechtenstein, Norwegen und Island oder der Schweiz, können Sie aufgrund Ihrer Freizügigkeitsberechtigung mit einem gültigen Pass oder Personalausweis visumfrei nach Deutschland einreisen. Nur Staatsangehörige der Schweiz erhalten nach der Einreise von der örtlichen Ausländerbehörde noch eine Aufenthaltserlaubnis zum Nachweis ihrer Aufenthaltsberechtigung. Für die Aufnahme einer Beschäftigung sind keine weiteren Formalitäten zu erfüllen (soweit solche nicht aufgrund der spezifischen beruflichen Tätigkeit, z.B. für die Zulassung als Arzt, erforderlich sind). Sie einen Hochschulabschluss und haben noch keinen Arbeitsplatz in Deutschland gefunden, können Sie auch ein Visum mit einer Gültigkeit von sechs Monaten zur Arbeitssuche beantragen. Einzelheiten zum Visumverfahren, den zu erfüllenden Voraussetzungen für die Visumerteilung und den Kontaktdaten der zuständigen deutschen Auslandsvertretung erfahren Sie unter www.diplo.de. der Einreise müssen Sie rechtzeitig vor Ablauf des Visums bei der Ausländerbehörde an Ihrem Wohnort die Erteilung eines entsprechenden Aufenthaltstitels beantragen, der die Beschäftigung ausdrücklich erlaubt. Im Allgemeinen wird der Aufenthaltstitel zunächst als befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt, jedoch können Hochschulabsolventen unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Blaue Karte EU oder eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erhalten. Als Staatsangehöriger von Australien, Israel, Japan, Kanada, Bitte beachten Sie, dass die Zuwanderung zur Beschäftigung der Republik Korea, von Neuseeland oder den Vereinigten Staaten von Amerika können Sie visumfrei nach Deutschland einreisen, auch wenn Sie einen längerfristigen Aufenthalt beabsichtigen und hier arbeiten möchten. Den für die Ausübung einer Beschäftigung erforderlichen Aufenthaltstitel müssen Sie dann innerhalb der ersten drei Monate nach Ihrer Einreise - und vor der Arbeitsaufnahme - bei der für Ihren Wohnort zuständigen Ausländerbehörde beantragen. für Fachkräfte in Ausbildungsberufen (also Berufen ohne akademischen Abschluss), die ihre Ausbildung in Staaten außerhalb der EU absolviert haben, nur dann möglich ist, wenn ihr Beruf von der Bundesagentur für Arbeit in einer Positivliste (www.zav.de/positivliste) aufgeführt ist oder wenn sie in einem Verfahren zur Arbeitsaufnahme nach Deutschland vermittelt werden, das auf einer Vermittlungsabsprache der Bundesagentur für Arbeit und der Arbeitsverwaltung ihres Herkunftslandes beruht. Weitere Voraussetzung ist, dass die für die berufliche Anerkennung zuständige Stelle die Gleichwertigkeit ihrer ausländischen Berufsqualifikation mit der entsprechenden deutschen Ausbildung festgestellt hat (siehe Antrag auf Anerkennung aus dem Ausland stellen). Besitzen Sie eine andere Staatsangehörigkeit als die zuvor genannten, müssen Sie vor Ihrer Einreise nach Deutschland bei einer deutschen Auslandsvertretung ein Visum beantragen. In der Begründung des Visumantrages müssen Sie die beabsichtigte Beschäftigung als Zweck Ihrer Reise und Ihres Aufenthaltes in Deutschland angeben. Weitere Informationen zu Einreise, Aufenthalt und ArbeitsGrundsätzlich ist es erforderlich, dass Sie bereits mit einem Arbeitgeber in Deutschland einen Arbeitsvertrag abgeschlossen oder zumindest dessen feste Arbeitsplatzzusage haben. marktzugang finden Sie auf folgenden Internetseiten: www.bamf.de/Aufenthalt-in-Deutschland www.bamf.de/Arbeiten-in-Deutschland Wie finde ich einen Arbeitsplatz? Wo kann ich mich informieren? Auf folgenden Seiten können Sie nach Stellenangeboten in Deutschland suchen: Alle wichtigen Informationen rund um die Anerkennung ausländischer Abschlüsse finden Sie online in mehreren Sprachen unter www.anerkennung-in-deutschland.de. Telefonisch erhalten Sie Auskunft auf Deutsch oder Englisch von der Hotline Arbeiten und Leben in Deutschland: und 49 (0)30 1815-1111. Die Hotline-Mitarbeiter beraten Sie auch gerne zu den Themen Einreise und Aufenthalt, Deutschlernen und Arbeitssuche. www.jobboerse.arbeitsagentur.de www.make-it-in-germany.com Viele Unternehmen veröffentlichen ihre Jobangebote auch in anderen Online-Stellenbörsen. Anerkennung Ihres Berufsabschlusses Ein Schritt auf Ihrem Weg zum Arbeiten in Deutschland Hilfreich bei der Jobsuche können auch Netzwerke wie Xing sein. Weitere Informationen zum Arbeiten in Deutschland bietet die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) unter www.zav.de/arbeiten-in-deutschland. Kann ich meine Familie mitnehmen? Sind Ihr Ehepartner und Ihre Kinder Bürger der EU, des EWR oder der Schweiz können Sie grundsätzlich ohne Einschränkungen in Deutschland leben und arbeiten. Familienangehörige aus anderen Staaten brauchen grundsätzlich ein Visum zur Einreise. Fragen dazu können Sie an die deutschen Auslandsvertretungen richten oder - wenn Sie schon in Deutschland sind - an

die Ausländerbehörde an Ihrem Wohnort oder an die Migrationsberatungsstellen vor Ort. Impressum Herausgeber: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Referat Steuerung der Projektarbeit, Integration durch Sport, Informationsmanagement Frankenstraße 210 90461 Nürnberg Bezugsquelle: Publikationsstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge www.bamf.de/publikationen Stand: 08/2015 Druck: Bonifatius GmbH, Druck-Buch-Verlag, Paderborn Gestaltung: KonzeptQuartier GmbH, Fürth Foto/Bildnachweis: Suprijono Suharjoto, Stephan Morrosch, contrastwerkstatt, diego cervo, imageteam, Mustafa Arican Redaktion: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Referat Informationsservice Migration www.make-it-in-germany.com www.bamf.de Einreise, Aufenthalt und Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt Antrag auf Anerkennung aus dem Ausland stellen Sie möchten in Deutschland in Ihrem erlernten Beruf arbeiten? Sie sind herzlich willkommen! Denn Deutschland braucht qualifizierte Fachkräfte. Ihren im Ausland erworbenen Berufsabschluss können Sie mit den Anforderungen an diesen Beruf in Deutschland vergleichen lassen. In einigen Berufen benötigen Sie eine solche Bewertung, um überhaupt in diesem Beruf arbeiten zu können. In anderen Berufen verbessert eine Anerkennung Ihrer Qualifikation Ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Einen Antrag auf ein solches Verfahren können Sie schon vor Ihrer Einreise stellen - unabhängig von Ihrer Staatsangehörigkeit oder einer Aufenthaltserlaubnis. Bevor Sie vom Ausland aus ein Anerkennungsverfahren anstreben, sollten Sie sich jedoch informieren, ob Sie nach Deutschland einreisen und hier arbeiten dürfen. Erste Hinweise hierzu finden Sie im weiteren Text. Reglementiert bedeutet, dass Sie den Beruf ohne eine staatliche Zulassung oder ohne eine Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation nicht ausüben oder die Berufsbezeichnung nicht führen dürfen. Reglementiert sind in Deutschland unter anderem Berufe im Gesundheits- und Bildungssektor (beispielsweise Arzt, Krankenpfleger oder Erzieher). Außerdem gelten in einigen Berufen spezielle Regelungen, wenn Sie eine Selbstständigkeit anstreben (beispielsweise als Bäcker oder Friseur). In nicht reglementierten Berufen (beispielsweise Mechaniker oder Elektroniker) brauchen Sie dagegen keine formelle Anerkennung Ihres Abschlusses, um Ihren Beruf auszuüben. Hier können Sie auch ohne eine Bewertung der Qualifikationen in Deutschland in Ihrem Beruf arbeiten. Eine Prüfung Ihrer Qualifikationen ist aber trotzdem sinnvoll, damit Arbeitgeber und Unternehmen Ihre Fertigkeiten und Kenntnisse besser einschätzen können. Wie funktioniert das Verfahren? Warum sollte ich meinen ausländischen Berufsabschluss bewerten lassen? Ein Vergleich Ihres im Ausland erworbenen Berufsabschlusses mit den Anforderungen an diesen Beruf in Deutschland ist für Sie vor allem dann wichtig, wenn Sie einen reglementierten Beruf in Deutschland ausüben wollen. Um einen Antrag zu stellen, müssen Sie sich an die Stelle wenden, die für Ihre Berufsgruppe zuständig ist. Informationen hierzu erhalten Sie im Internet unter www.anerkennung-in-deutschland.de oder telefonisch unter und 49 (0)30 1815-1111. Nachdem Sie Ihre Unterlagen eingereicht haben, wird geprüft, ob wesentliche Unterschiede zwischen Ihrem im Ausland erworbenen Berufsabschluss und dem deutschen Berufsabschluss bestehen. Wenn das der Fall ist, können die Unterschiede möglicherweise durch andere Qualifikationen oder durch Berufserfahrung ausgeglichen werden. Falls Ihre Unterlagen für die Bewertung Ihres Berufsabschlusses nicht ausreichen, kann in einigen Berufen auch eine Qualifikationsanalyse, z.B. über Arbeitsproben oder Fachgespräche, erfolgen. Welche Ergebnisse sind möglich? Wenn keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer Qualifikation und dem deutschen Abschluss festgestellt werden, wird Ihnen die vollständige Gleichwertigkeit Ihrer beruflichen Qualifikation bescheinigt oder - wenn Sie auch die sonstigen Voraussetzungen erfüllen - die Berufszulassung erteilt. Damit können Sie Ihren Beruf genauso ausüben wie mit einem deutschen Berufsabschluss. Wenn im Verfahren wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer Qualifikation und dem deutschen Berufsabschluss festgestellt werden, erhalten Sie in den nicht reglementierten Berufen einen Bescheid, in dem diese Unterschiede genau beschrieben werden. Damit können Sie sich direkt bei Arbeitgebern bewerben oder sich entsprechend weiterbilden. Bei reglementierten Berufen können Sie die Unterschiede aus gleichen. Je nach Beruf müssen Sie dafür an einem Anpassungslehrgang oder einer fachlichen Prüfung teilnehmen. Für die Zulassung zu reglementierten Berufen benötigen Sie zum Teil noch weitere Unterlagen. Informieren Sie sich vorher bei der zuständigen Stelle, welche dies sind. Was kostet das Verfahren? Wichtig: In der Regel sind die Unterlagen in deutscher Übersetzung und als beglaubigte Kopie vorzulegen. Erkundigen Sie sich vorher, ob Sie eine Übersetzung bei einem Ã

¶ffentlich bestellten Übersetzer in Auftrag geben müssen. Die Gebühren werden von der jeweils zuständigen Stelle festgelegt. Informieren Sie sich daher bereits vor der Antragstellung dort über die voraussichtlichen Kosten. Welche Unterlagen benötige ich? Antrag (Formulare erhalten Sie von der zuständigen Stelle) Tabellarische Übersicht über Ausbildung und bisherige Berufstätigkeit (in deutscher Sprache) Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass) Nachweis des im Ausland erworbenen Ausbildungsabschlusses und über einschlägige Berufserfahrungen oder Weiterbildungen (falls vorhanden) Nachweis, dass Sie in Deutschland arbeiten wollen (entfällt für Staatsangehörige der Europäischen Union, des Euroropäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz sowie für Personen mit Wohnsitz in diesen Ländern). Als Nachweis gelten zum Beispiel Unterlagen über die Beantragung eines Einreisevisums zur Erwerbstätigkeit oder Unterlagen über die Kontaktaufnahme mit potenziellen Arbeitgebern. Muss ich Deutsch können? Deutsche Sprachkenntnisse können verlangt werden, wenn sie zur Ausübung des Berufes notwendig sind. Dies gilt insbesondere für die reglementierten Berufe, zum Beispiel Ärzte, Lehrer oder die Gesundheitsfachberufe. Antragsteller und Antragstellerinnen erhalten die Berufszulassung in diesen Berufen nur, wenn sie über die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. In Deutschland können Sie in den vom Staat geförderten Integrationskursen Deutsch lernen. Informationen zu diesen und weiteren Sprachlernangeboten finden Sie auf folgenden Internetseiten: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: www.bamf.de/Deutschlernen Deutsche Welle: www.dw.de/deutschkurse Goethe-Institut: www.goethe.de/Deutschlernen

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