Was gehört zur Arbeitszeit, was nicht?

Was gehört zur Arbeitszeit, was nicht?

Eine kurze Kaffeepause, Rauchen, Aufräumen nach Ladenschluss oder eine Dienstreise.

Viele Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind unsicher, was genau zur bezahlten Arbeitszeit gehört.

Gehört es zur Arbeitszeit, wenn man nach Ladenschluss noch eben schnell durchsaugt, obwohl die Schicht bereits zu Ende ist?

Gilt es als Arbeitszeit, wenn der Mitarbeiter eine Zigarette raucht, einen Kaffee kocht oder zur Toilette geht?

Muss der Chef es bezahlen, wenn der Mitarbeiter vor Dienstbeginn noch die Arbeitskleidung anlegt?

Nicht immer ist Chefs und Mitarbeitern klar, welche Tätigkeit noch als Arbeit gilt und bezahlt werden muss.

Arbeitskleidung an- und ausziehen

Oft zweifeln Arbeitnehmer und Arbeitgeber, ob das An- und Ausziehen vorgeschriebener Arbeitskleidung zur Arbeitszeit gehört.

Diese Unsicherheit geht auch darauf zurück, dass die Rechtssprechung hier eine Kehrtwende vollzogen hat.

Lange galt das Umziehen nicht grundsätzlich als vergütungspflichtig.

2012 entschied das Bundesarbeitsgericht aber, dass ein Arbeitgeber, der eine bestimmte Arbeitskleidung vorschreibt,

die Umkleidezeit bezahlen muss (Az.: 5 AZR 678/11).

Dies gilt jedoch nur unter folgenden Voraussetzungen:

  • Der Mitarbeiter muss die Arbeitsbekleidung bereits bei Schichtbeginn tragen.
  • Der Mitarbeiter darf sich nicht bereits zu Hause umziehen (häufig bei Uniformen der Fall).
  • Es gibt keine vertraglichen oder tarifvertraglichen Vereinbarungen, dass das Umziehen schon mit der Vergütung abgegolten ist.

Einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Hessen zufolge müssen Arbeitgeber außerdem das An- und Ausziehen von Schutzkleidung/Sicherheitskleidung bezahlen, auch wenn Mitarbeiter diese theoretisch schon zu Hause anziehen können.

Die Richter entschieden hier zu Gunsten eines Mitarbeiters eines Müllkraftwerks,

da es ihm laut Urteil nicht zuzumuten sei, die Schutzkleidung in der Öffentlichkeit zu tragen (Az.: 16 Sa 494/15).

Arzttermine

Die Zeit, die der Mitarbeiter beim Arzt verbringt, gehört nicht zur Arbeitszeit und wird somit auch nicht bezahlt.

In bestimmten Fällen allerdings, in denen der Arztbesuch nicht in die Freizeit des Arbeitnehmers

gelegt werden kann, hat der Mitarbeiter Anspruch auf eine bezahlte Freistellung.

Dies gilt beispielsweise bei akuten Beschwerden, etwa plötzlich auftretende Zahnschmerzen oder ein kleiner Unfall.

Routineuntersuchungen sollte der Arbeitnehmer in seine Freizeit legen.

Aufräumen nach Ladenschluss

Gerade im Einzelhandel, in Werkstätten und in der Gastronomie kommt es vor,

dass Mitarbeiter nach Ladenschluss noch aufräumen oder saubermachen.

Da das Aufräumen auf Veranlassung des Arbeitgebers erfolgt, gehört die Arbeit zur Arbeitszeit.

Auch wenn die eigentliche Schicht nur bis Ladenschluss geht, muss die zusätzliche Zeit vergütet werden.

So verhält es sich auch mit Nacharbeit. Wenn ein Geschäft um 20 Uhr schließt,

ein Kunde aber noch bis 20.15 Uhr im Laden ist,

muss der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter diese zusätzliche Viertelstunde vergüten.

Außendienstmitarbeiter

Außendienstmitarbeiter sind ständig zu Kunden unterwegs, die Reisetätigkeit gehört zu ihrer Vertragspflicht.

Dementsprechend müssen Arbeitsgeber ihnen die Fahrtzeit bezahlen.

Es zählen dabei nicht nur die Fahrten zwischen den einzelnen Kunden als vergütete Arbeitszeit,

sondern auch die erste und letzte Fahrt von zu Hause zum Kunden und zurück.

Das gleiche gilt im Übrigen auch für Kraftfahrer und Vertreter.

Ist der Hauptarbeitsplatz allerdings auf dem Firmensitz und der Mitarbeiter betreut nur gelegentlich Kunden außer Haus,

so zählt die Fahrt von zu Hause zum Kunden nicht zur Arbeitszeit.

Bereitschaftsdienst

Beim Bereitschaftsdienst muss sich der Arbeitnehmer im Betrieb oder in unmittelbarer Nähe aufhalten,

um bei Bedarf den Dienst sofort aufzunehmen.

Da der Bereitschaftsdienst als volle Arbeitszeit gilt, muss diese Zeit auch bezahlt werden.

Da der Dienst aber normalerweise mit einer weniger anstrengenden Belastung des Arbeitnehmers verbunden ist,

muss dieser nicht im gleichen Umfang wie die restliche Arbeitszeit vergütet werden.

Denn die Richtlinie, die den Bereitschaftsdienst zur Arbeitszeit zählt,

zielt in erste Linie auf den Gesundheitsschutz des Arbeitnehmers ab und nicht auf die Vergütung der Arbeit.

Arbeitgebern ist es erlaubt, in Arbeits- und Tarifverträgen einen geringeren Stundenlohn

für die Zeit im Bereitschaftsdienst festzulegen. Allerdings muss dieser der Höhe des Mindestlohns betragen.

Bürogymnastik

Die Zeit für Kräftigungs- und Dehn­übungen muss streng genommen nachgearbeitet werden.

Es sei denn, der Arbeits­vertrag oder eine betriebliche Vereinbarung erlauben Fitness­übungen ausdrück­lich.

Gegen ein kurzes Dehnen und Stre­cken am Bild­schirm oder ein paar Übungen für die Augen

wird aber kaum ein Arbeit­geber etwas sagen. Das gilt auch für die Arbeit im Home­office.

Schließ­lich dienen die Übungen dazu, die Arbeits­kraft zu erhalten.

Dienstreisen

Fällt die Dienstreisezeit in die regelmäßige Arbeitszeit, so zählt die Reisezeit als Arbeitszeit und wird vergütet.

Wie sieht es aber aus, wenn die Dienstreise außerhalb der eigentlichen Arbeitszeit ansteht?

Ob die Reisezeit zur Arbeitszeit gehört, ist vor allem davon abhängig, ob der Arbeitgeber von seinen Mitarbeitern verlangt,

während des Reisezeit zu arbeiten, zum Beispiel E-Mails zu beantworten.

Ist dies der Fall, dann gilt die Reisezeit als Arbeitszeit.

Autofahren gilt für den Fahrer übrigens bei Dienstreisen immer als Arbeitszeit.

Kann der Mitarbeiter im Zug schlafen oder lesen, dann gilt die Reisezeit nicht als Arbeitszeit.

Obwohl die Reise nur aufgrund der Arbeit angetreten wurde.

Wird ein Mitarbeiter mit einem Stundenlohn bezahlt, tritt für die Zeit der Reise das Mindestlohngesetz in Kraft.

Für die Zeit der Fahrt, egal ob mit Auto, Bus oder Bahn, muss der Arbeitgeber den Mindestlohn zahlen.

Die Zeit vor Ort oder im Hotel ist allerdings Freizeit und muss, wenn nicht anders im Vertrag geregelt, nicht vergütet werden.

Für Dienstreisen können auch Pauschalen gezahlt werden.

Allerdings muss bei einer genauen Umrechnung die Vergütung dem Mindestlohn entsprechen.

Ein- oder Ausstand feiern

Die Willkommensfeier oder Abschiedsfeier eines Mitarbeiters gehört nach dem ArbZ nicht zur vergüteten Arbeitszeit.

Diese Zeit ist eine kommunikative Pause.

Da aber oftmals über die Arbeit geredet wird, dulden viele Chefs solche Feierlichkeiten während der Arbeitszeit.

Fort- und Weiterbildungen

Entsendet der Arbeitgeber Mitarbeiter zu einer Fort- oder Weiterbildung,

sind der Weg dorthin und die Fortbildungszeit als Arbeitszeit anzusehen.

Anders ist die Lage bei einer freiwilligen Teilnahme an einer Fortbildung.

Auch wenn der Arbeitnehmer Kenntnisse erwirbt,

die für seine Arbeit von Vorteil sind, gilt diese Zeit nicht automatisch als Arbeitszeit.

Gebetspausen

Arbeitnehmer haben laut § 616 BGB bei kurzen Pausen Anspruch auf Bezahlung,

wenn die Pause aus persönlichen und nicht selbst verschuldeten Gründen stattfindet. Und dazu hören auch Gebetspausen.

Arbeitnehmer sollten ihren Chef allerdings über die regelmäßigen Gebetspausen informieren.

Stören die Gebetspausen aber den betrieblichen Ablauf, etwa weil ein Mitarbeiter eigentlich eine Maschine bedienen müsste,

statt zu beten, müssen Chefs das nicht hinnehmen.

Dann können sie verlangen, dass der Arbeitnehmer seine Pause verschiebt.

Chefs können außerdem in einer Betriebsvereinbarung festlegen, dass Gebetspausen nicht zur bezahlten Arbeitszeit gehören.

Hin- und Rückweg zur Arbeit

Die sogenannten Wegezeiten gehören nicht zur Arbeitszeit und werden entsprechend nicht bezahlt.

Kaffeepause

Kurz einen Kaffee holen. Streng genommen gehört das nicht zur Arbeitszeit und ist eine Pause.

Doch in der Praxis werden solche Kurzpausen von bis zu 5 Minuten oftmals vom Arbeitgeber geduldet.

Wer will, dass seine Mitarbeiter sich wirklich nur in der gesetzlichen Pause einen Kaffee holen,

oder eine zu lange Kaffeepause vermeiden will, kann dies im Vertrag festlegen.

Werden Kurzpausen ohne Erwähnung im Vertrag geduldet, aber dem Arbeitsgeber fällt auf,

dass der Mitarbeiter drei oder vier mal in der Stunde eine Kaffeepause einlegt, ist eine Abmahnung erlaubt.

Mittagspause

Während der Mittagspause leisten Arbeitnehmer keine Arbeit, deswegen werden sie auch nicht bezahlt.

Statt Pause zu machen einfach durchzuarbeiten, geht übrigens nicht.

Denn Paragraf 4 des ArbZG schreibt vor, dass Arbeitnehmer regelmäßig Pausen machen müssen.

Rufbereitschaft

Während einer Rufbereitschaft muss der Mitarbeiter nicht am Arbeitsplatz sein.

Er muss sich in der Regel in einem vereinbarten Gebiet aufhalten und ständig per Telefon oder Pager erreichbar sein.

Anders als beim Bereitschaftsdienst ist die Rufbereitschaft keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes

und der europäischen Arbeitszeitrichtlinien und muss demnach auch nicht vergütet werden.

Nach Paragraf 5 des ArbZ gilt die Rufbereitschaft als Ruhezeit.

Oft einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer aber auf im Vertrag festgehaltene Rufsbereitschaftszulagen.

Erst wenn der Mitarbeiter zur Arbeitsleistung aufgefordert wird (inklusive Fahrtzeit),

hat er einen Anspruch auf die vertragliche oder tarifliche Vergütung.

Rüstzeit

Den PC hochfahren, das Einrichten der Maschine und auch das Ausschalten der Geräte gehören zur Arbeitszeit.

Diese Rüstzeit ist erforderlich, um die vom Arbeitgeber vorgegebenen Aufgaben ausführen zu können

und müssen somit vergütet werden. Schließlich könnte ein IT-Mitarbeiter ohne funktionsfähigen Computer nicht arbeiten.

Toilettengang

Niemand muss sich für den Gang zur Toilette ausstempeln.

Er zählt zur vertraglich geschuldeten Arbeits­zeit und gilt als kurz­fristige Unter­brechung der Arbeit, nicht als Arbeits­pause.

Ähnlich wie der Gang in die Büroküche, um schnell etwas zu trinken zu holen.

Solche kurzen Unter­brechungen dürfen nicht durch Betriebs­ver­einbarungen oder andere vertragliche Rege­lungen

ausgeschlossen oder von vorneherein auf eine maximale Dauer oder Häufig­keit beschränkt werden.

Hier­durch würde das allgemeine Persönlich­keits­recht des Arbeitnehmers verletzt.

Grund­sätzlich dürfen Arbeit­geber auch nicht kontrollieren, wie oft und wie lange ihre Mitarbeiter die Toilette aufsuchen.

Solche Maßnahmen verstoßen ebenso wie vertragliche Vorgaben gegen das Persönlich­keits­recht der Mitarbeiter.

Extrem häufige oder lange Toilettengänge, die nicht etwa krank­heits­bedingt sind,

können beim Arbeit­geber jedoch den Verdacht begründen, dass sich der Mitarbeiter nicht korrekt verhält.

Beispiels­weise privat telefoniert, E-Mails auf dem Smartphone checkt oder Smartphone-Spiele spielt.

Das ist nicht erlaubt und kann als Arbeits­verweigerung gelten.

Besteht ein Miss­brauchs­verdacht, dürfen Chefinnen und Chefs Nach­forschungen anstellen,

um den Miss­brauch zu beweisen. Allerdings nicht mit einer geheimen Über­wachung der Toilette!

Das gilt als schwerer Eingriff in das Persönlich­keits­recht des Mitarbeiters und ist verboten.

Überstunden

Arbeitgeber dürfen Überstunden anordnen, sofern es Regelungen dazu im Arbeitsvertrag,

Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung gibt. Dabei gilt: Wer Überstunden anordnet, muss sie auch vergüten.

Leistet ein Mitarbeiter freiwillig Überstunden, steht ihm grundsätzlich kein Anspruch auf Gehalt zu.

Es sei denn, der Chef hat ihm so viel Arbeit aufgetragen,

dass der Angestellte sie während seiner regulären Arbeitszeit nicht schaffen kann.

Alternative zur Vergütung können Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbaren,

dass Mitarbeiter Überstunden abbauen können, statt sie ausgezahlt zu bekommen.

So können Arbeitnehmer beispielsweise zusätzliche Urlaubstage durch Überstunden ansammeln

oder in Absprache mit ihrem Chef früher Feierabend machen, um Überstunden auszugleichen.

Zigarettenpausen

Während der Toilettengang ein natürliches Bedürfnis ist und daher von jedem Arbeitgeber geduldet und bezahlt werden muss,

sorgen Raucherpausen immer wieder für Ärger.

Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, Zigarettenpausen zu bezahlen,

sofern er diese dem Mitarbeiter vorab eindeutig untersagt hat.

Der Chef kann also verlangen, dass die Mitarbeiter die Arbeitszeit nachholen.

Er kann das Rauchen am Arbeitsplatz im Übrigen auch ganz verbieten.

Quelle

Impulse.de u.a.

Datum der Aktualisierung

21.04.2024

Info an Freunde und Bekannte

Gefällt Ihnen dieser Beitrag? Möchten Sie Freunde und Bekannte über diesen Beitrag informieren?

Bitte empfehlen bzw. teilen Sie diese Seite bei Facebook, Twitter, LinkedIn und/oder XING.

Für einen entsprechenden Hinweis auf dem elektronischen Weg nutzen Sie bitte die Weiterempfehlung per E-Mail.

Weitere News-Beiträge zeigen

ImpressumAGBPreislisteDatenschutzRechtshinweiseSitemapJobadu.de in den sozialen Netzwerken