Qualifizierungsoffensive, Weiterbildung für Ihr Personal

Qualifizierungsoffensive, Weiterbildung für Ihr Personal

Eine Investition in Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist eine Investition in die Zukunft Ihres Unternehmens.

Der Arbeitgeber-Service der Bundesagentur für Arbeit unterstützt Sie dabei!

Was bringt mir eine Weiterbildung der Angestellten?

Angesichts des digitalen Wandels und des Einsatzes neuer Technologien ist es wichtig,

dass sich auch Beschäftigte weiterbilden und ihre fachlichen Qualifikationen und Kompetenzen erweitern.

Je besser Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf neue Anforderungen vorbereitet sind, umso besser ist das für das Unternehmen.

Im Übrigen kann sich das Angebot von Weiterbildungsförderung auch motivierend auf die Angestellten auswirken.

Muss ich Weiterbildung erlauben, kann ich sie vorschreiben?

Nein, eine entsprechende Verpflichtung gibt es nicht.

Umgekehrt können Arbeitgeber aber z.B. in betrieblichen oder dienstlichen Vereinbarungen

obligatorische Weiterbildung ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vorsehen.

Wie verhindere ich, dass ein Arbeitnehmer nach der Qualifizierung mein Unternehmen verlässt?

Die (betriebliche) Weiterbildung beschäftigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

liegt in der vorrangigen Verantwortung der Arbeitgeber und Betriebe.

Die mit dem Qualifizierungschancengesetz erweiterten Fördervoraussetzungen für die berufliche Weiterbildungsförderung

sollen insbesondere dazu beitragen, dass betrieblich finanzierte Weiterbildung,

insbesondere kürzere und innerbetriebliche Weiterbildungen, weiterhin vorrangig von den Betrieben finanziert werden.

Damit liegt letztlich die Möglichkeit und Verantwortung bei den Unternehmen,

ihre Beschäftigten durch Weiterbildungsangebote so zu fördern,

dass sie ihre Qualifizierung in ihre Tätigkeit im Unternehmen einbringen können.

Wie kann ich als Arbeitgeber gefördert werden?

Die Übernahme von Weiterbildungskosten und die Zahlung von Zuschüssen zum Arbeitsentgelt

setzen grundsätzlich eine Kofinanzierung durch den Arbeitgeber voraus.

Für bestimmte Personengruppen sind Ausnahmemöglichkeiten von diesem Grundsatz vorgesehen.

Die Weiterbildung Ihrer Beschäftigten kann nur gefördert werden, wenn die Maßnahme mehr als 120 Stunden dauert.

Bei der Durchführung der Qualifizierung sind Sie flexibel, z.B. bei den Schulungszeiten (Vollzeit, Teilzeit, berufsbegleitend).

Die Zuschüsse für die Weiterbildung variieren je nach Größe des Betriebs.

Sind Arbeitnehmer aufgrund ihrer Weiterbildung freigestellt, werden auch Lohnkosten erstattet.

Hat das Unternehmen weniger als zehn Beschäftigte,

werden die Lohnfortzahlungskosten bis zu 75% und die Weiterbildungskosten vollständig von der Bundesagentur erstattet.

Bei Arbeitnehmerzahlen zwischen 10 bis 249

werden die Lohnfortzahlungskosten und die Weiterbildungskosten jeweils bis zu 50% erstattet.

Ab 250 bis 2500 Angestellten werden die Lohnfortzahlungskosten und die Weiterbildungskosten jeweils bis zu 25% erstattet.

Bei einer Betriebsgröße über 2500 Mitarbeitern

werden die Lohnfortzahlungskosten bis zu 25% und die Weiterbildungskosten bis zu 15% erstattet.

Wenn eine Betriebsvereinbarung oder ein Tarifvertrag bestehen, werden zusätzlich 5% der Kosten erstattet.

Bei erhöhtem Weiterbildungsbedarf werden zusätzlich 10% der Kosten erstattet.

Bei älteren Beschäftigten (ab vollendetem 45. Lebensjahr) oder Arbeitnehmern mit einer Schwerbehinderung

in Unternehmen mit bis zu 249 Mitarbeitern können die Weiterbildungskosten vollständig erstattet werden.

Bei Angestellten ohne Berufsabschluss sowie bei berufsabschlussbezogenen Weiterbildungen

können unabhängig von der Betriebsgröße die Lohnfortzahlungskosten vollständig erstattet werden.

Sammelantrag

Sollen mehrere Beschäftigte Ihres Unternehmens an derselben Weiterbildung teilnehmen,

müssen Sie nicht mehrere Anträge stellen.

Es genügt ein Antrag (Fachbegriff: Sammelantrag auf Förderung für mehrere Beschäftigte in einer Weiterbildung).

Den Sammelantrag können Sie mit dem BA-Benutzerkonto online stellen.

Wichtig: Lassen Sie sich vom Arbeitgeber-Service Ihrer Agentur für Arbeit beraten, bevor Sie den Sammelantrag stellen.

Weitere Informationen

Quelle

BMAS, Bundesagentur für Arbeit

Datum der Aktualisierung

21.04.2024

Info an Freunde und Bekannte

Gefällt Ihnen dieser Beitrag? Möchten Sie Freunde und Bekannte über diesen Beitrag informieren?

Bitte empfehlen bzw. teilen Sie diese Seite bei Facebook, Twitter, LinkedIn und/oder XING.

Für einen entsprechenden Hinweis auf dem elektronischen Weg nutzen Sie bitte die Weiterempfehlung per E-Mail.

Weitere News-Beiträge zeigen

ImpressumAGBPreislisteDatenschutzRechtshinweiseSitemapJobadu.de in den sozialen Netzwerken