Deutschlandstipendium (Info für Fördernde)

Deutschlandstipendium (Info für Fördernde)

Das Deutschlandstipendium steht für eine von Bund, Hochschulen und privaten Fördernden getragene Stipendienkultur.

Jeder Euro, den private Förderinnen und Förderer für ein Stipendium stiften, wird vom Bund um einen weiteren Euro aufgestockt.

Diese gelebte Solidarität zwischen Staat und Gesellschaft, zwischen Studierenden und Ehemaligen,

zwischen Wirtschaft und Wissenschaft stärkt die Bildungsrepublik und trägt zur Fachkräftesicherung bei.

Was habe ich als Förderin oder Förderer von meinem Engagement?

Das Engagement als Förderin oder Förderer zahlt sich in vielerlei Hinsicht aus.

Unternehmen profitieren vom Kontakt zu talentierten Studierenden und können damit potenzielle Nachwuchskräfte kennenlernen.

Kooperationen mit Hochschulen geben neue Impulse für das Geschäft

und lassen ein regionales Netzwerk zwischen Wirtschaft und Wissenschaft entstehen.

Privatpersonen können mit der Förderung etwas an ihre ehemalige Hochschule

und an die Studierenden zurückgeben sowie Anreize für Spitzenleistungen setzen.

Gleichzeitig wird im Zusammenwirken von Staat und Zivilgesellschaft eine neue Stipendienkultur geschaffen,

die den Wissenschafts- und Wirtschaftsstandort Deutschland zukunftsfähig macht.

Wo kann ich mein Förderinteresse anmelden?

Förderinnen und Förderer können ihr Interesse bei jeder Hochschule ihrer Wahl anmelden,

die das Deutschlandstipendium anbietet.

Darüber hinaus hilft das Servicezentrum Deutschlandstipendium Interessierten dabei, die passende Hochschule zu finden.

Sie erreichen es telefonisch unter 0201 8401-188 oder per E-Mail unter deutschlandstipendium@stifterverband.de.

Wann kann die Förderung beginnen?

Die Förderung beginnt, abhängig von der jeweiligen Hochschule, in der Regel zum Wintersemester,

teils auch zum Sommersemester. Interessierte können sich jederzeit an die Hochschule ihrer Wahl wenden.

Wie hoch ist die finanzielle Verpflichtung, die ich eingehe?

Im Regelfall sollten 150 Euro monatlich für mindestens zwei Semester zur Verfügung gestellt werden.

Auch kleinere Spenden sind willkommen.

So können Spenden unterschiedlicher privater Mittelgeber

von den Hochschulen zu einem Deutschlandstipendium zusammengefasst werden.

Private Mittelgeber können auch eine höhere Summe als 150 Euro pro Monat spenden, so dass sich der Betrag erhöht,

den der Stipendiat oder die Stipendiatin erhält. Der vom Bund finanzierte Anteil bleibt bei 150 Euro monatlich.

Wer soll mit meinem Geld gefördert werden?

Das Deutschlandstipendium fördert Studierende mit herausragenden Leistungen.

Zu den Auswahlkriterien zählen neben Erfolgen in Schule und/oder Studium auch die Bereitschaft,

im sozialen Umfeld, in der Familie, im Verein oder in einer sozialen Einrichtung Verantwortung zu übernehmen

sowie die Überwindung von etwa herkunftsbedingten biografischen Hindernissen.

Wie lange gilt meine Förderzusage?

Die Zusage gilt für zwei Semester, also für den Zeitraum von einem Jahr.

Dann prüft die Hochschule, ob die Stipendiatin oder der Stipendiat die Förderkriterien noch erfüllt.

Stehen die anteiligen privaten Fördermittel in Höhe von 150 Euro pro Stipendium und Monat weiterhin zur Verfügung,

wird anschließend die Förderung für einen weiteren Studienabschnitt gewährt.

Das Deutschlandstipendium sieht die Förderung bis zum Ende der Regelstudienzeit vor.

Ein längerfristiges Engagement ist daher durchaus erwünscht.

Müssen Fördernde und Hochschule eine schriftliche Vereinbarung schließen?

Das Gesetz sieht keine Schriftform vor.

Es wird jedoch empfohlen, Fördervereinbarungen schriftlich festzuhalten und von beiden Seiten unterschreiben zu lassen.

Dies dient der allgemeinen Verbindlichkeit und erbringt den Nachweis,

ob beispielsweise das Stipendium zweckgebunden

für eine bestimmte Fachrichtung oder einen Studiengang vergeben werden soll.

Entsprechende Mustervereinbarungen stellt das Servicezentrum Deutschlandstipendium

bei www.servicezentrum-deutschlandstipendium.de/foerdervereinbarungen auch als Download zur Verfügung.

Ist die Nennung der Förderin oder des Förderes in Verbindung mit dem Namen des Stipendiums möglich?

Grundsätzlich ja. Formulierungen wie ''Deutschlandstipendium der Firma X an der Hochschule Y''

oder ''Deutschlandstipendium, gefördert von Firma X'' sind zulässig

und in Verbindung mit dem Logo des Deutschlandstipendiums auch erwünscht.

Eine direkte Benennung des Stipendiums nach der Förderin oder dem Förderer (etwa ''Firma-X-Deutschlandstipendium'')

ist nach Einschätzung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung möglich,

kann jedoch Konsequenzen für die steuerrechtliche Behandlung

(als Spende oder Sponsoring) bei Hochschule und Förderin oder Förderer haben.

Die Hochschule kann die Benennung des Stipendiums nach dem Förderer von Bedingungen abhängig machen.

Beispielsweise von der Anzahl der geförderten Stipendien.

Wie erfolgt die Auswahl der Stipendiatinnen und Stipendiaten?

Die Auswahlverfahren werden im Einzelnen durch die Hochschulen festgelegt und bekannt gemacht.

Teilnehmende Hochschulen schreiben die Stipendien öffentlich aus und informieren über Zahl

und eventuelle fachliche Zuordnung der Stipendien sowie über die erforderlichen Nachweise und Unterlagen für die Bewerbung.

Habe ich ein Mitspracherecht bei der Auswahl von Stipendiatinnen und Stipendiaten?

Die Entscheidung über die Auswahl von Stipendiatinnen und Stipendiaten trifft allein die Hochschule.

Förderinnen und Förderer können in den Auswahlgremien beratend vertreten sein,

wenn und soweit die Hochschule dies vorsieht.

Außerdem haben Fördernde ein eingeschränktes Mitspracherecht bei der Mittelverwendung.

Sie können ihre Mittel gezielt für eine Fachrichtung oder einen Studiengang ihrer Wahl einsetzen.

Bis zu zwei Drittel aller Stipendien, die die Hochschule in einem Kalenderjahr bewilligt,

dürfen mit einer solchen Zweckbindung versehen sein.

Im Gegenzug bedeutet dies, dass eine Hochschule mindestens ein Drittel

der maximal zu vergebenden Stipendien ohne Zweckbindung einwerben muss.

Diese Regelung dient einer gleichmäßigen Verteilung der Stipendien auf die Fachbereiche und Fächer.

Habe ich ein Mitspracherecht dabei, welche Stipendiatin oder welcher Stipendiat mir zugeordnet wird?

Eine Zuordnung von Stipendiatinnen und Stipendiaten zu bestimmten Fördernden

und die Herstellung von Kontakten zu ihnen ist nach Abschluss des Auswahlverfahrens möglich,

wenn die Vorgaben des Datenschutzes eingehalten werden und insbesondere das Einverständnis der Betroffenen vorliegt.

Es liegt in der Entscheidung der Hochschule, ob sie eine solche Zuordnung vornimmt und wie diese organisiert wird.

Im Rahmen einer solchen Zuordnung können unverbindliche Wünsche der Förderin oder des Förderers,

wie z.B. zur sozialen Situation oder zu einem Migrations- oder Fluchthintergrund berücksichtigt werden.

Kann ich Stipendien ausschließlich für Studierende mit Fluchthintergrund zur Verfügung stellen?

Fördernde können unverbindliche Wünsche bezüglich der Förderung von Studierenden mit Fluchthintergrund äußern,

die in die Fördervereinbarung aufgenommen werden.

Voraussetzung für die Erfüllung dieser Fördererwünsche ist,

dass geeignete Bewerberinnen und Bewerber vorhanden sind, die die Auswahlkriterien erfüllen.

Kann ich Kontakt zu ''meiner'' Stipendiatin oder ''meinem'' Stipendiaten aufnehmen?

Ja. Sofern die oder der Geförderte zustimmt, kann die Hochschule Ihnen die Kontaktdaten übermitteln.

Eine Kontaktaufnahme ist für die Studierenden allerdings nicht verpflichtend,

wird aber aufgrund der Nachhaltigkeit des Programmes den Stipendiaten empfohlen.

Sie können sich an die Ihnen zugeordneten Stipendiatinnen oder Stipendiaten wenden

und sie zum Beispiel zu Veranstaltungen einladen oder ihnen ein Praktikum anbieten.

Den Hochschulen steht es offen, regelmäßige Treffen zu organisieren,

bei denen Sie die Nachwuchstalente kennenlernen und direkt ansprechen können.

Ein Beratungsangebot der Hochschulen kann Privatpersonen unterstützen,

die Kontakt zu den von ihnen geförderten Stipendiatinnen oder Stipendiaten aufnehmen wollen.

Kann ich parallel zur Förderung eine Werkstudententätigkeit anbieten?

Eine Tätigkeit als Werkstudent schließt den Bezug des Deutschlandstipendiums nicht aus,

ebenso wenig wie die Ausübung einer anderen bezahlten Tätigkeit neben dem Studium.

Das Stipendium darf allerdings nach § 5 Abs. 2 StipG weder von einer Gegenleistung für den privaten Mittelgeber

noch von einer Arbeitnehmertätigkeit oder einer Absichtserklärung

hinsichtlich einer späteren Arbeitnehmertätigkeit abhängig gemacht werden.

Hochschule und Förderin oder Förderer müssen daher in ihrer Kommunikation mit den Stipendiaten darauf achten,

dass die Annahme eines solchen Angebots auf strikt freiwilliger Basis erfolgt.

Kann ich die Förderung steuerlich geltend machen?

Ja. Die von Fördernden zur Verfügung gestellten Gelder können nach § 10b Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes

als Ausgaben für steuerbegünstigte Zwecke steuermindernd geltend gemacht werden.

Diese können mit anderen Zuwendungen für steuerbegünstigte Zwecke bis zu einer Höhe von 20 Prozent

des Gesamtbetrags der Einkünfte oder vier Promille der Summe der gesamten Umsätze

und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter berücksichtigt werden.

Wo kann ich mich zu steuerrechtlichen Fragen beraten lassen?

Das Servicezentrum Deutschlandstipendium des Stifterverbandes für die Deutsche Wissenschaft

hat Fragen zur steuerrechtlichen Behandlung des Deutschlandstipendiums im Rahmen von FAQs zum Steuerrecht beantwortet.

Sie finden die FAQs hier: https://www.servicezentrum-deutschlandstipendium.de/faq.

Sollten sich darüber hinaus steuerrechtliche Fragen ergeben, können Sie das Servicezentrum Deutschlandstipendium

telefonisch unter 0201 8401-188 oder per E-Mail unter deutschlandstipendium@stifterverband.de erreichen.

Quelle

BMBF

Datum der Aktualisierung

17.04.2024

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