Ferienjobs von Schülern und Studenten

Ferienjobs von Schülern und Studenten

Immer mehr Schüler und Studenten sind auf den Verdienst aus einer Ferienarbeit

oder gar auf eine ständige Taschengeld-Aufbesserung angewiesen.

Umgekehrt greifen aber auch Unternehmen, die keine Betriebsferien kennen, gern über die Urlaubszeit

oder auch bei sonstigem Bedarf auf dieses arbeitswillige Klientel zurück, um hierdurch personelle Engpässe zu überbrücken.

Ferienjobs für Schüler ab 13

Voraussetzung für einen Ferienjob ist das Mindestalter von 13 Jahren.

Der Gesetzgeber erlaubt 13-Jährigen Schülern mit Zustimmung der Eltern leichte Arbeiten.

Damit sind Ferienjobs möglich wie Babysitten, Botengänge, Einkäufe erledigen, Flyer verteilen, Gartenarbeit, Hausarbeit,

Hunde ausführen, Küchenhilfe, Nachbarschaftshilfe, Nachhilfeunterricht, Prospekte verteilen oder Zeitungen austragen.

Neben der Zustimmung der Eltern sind weitere Bedingungen damit verknüpft.

So darf beispielsweise nicht vor sechs Uhr morgens und nicht nach 20 Uhr abends gearbeitet werden.

Die maximale Arbeitszeit beträgt zwei Stunden pro Tag zwischen 8 und 18 Uhr.

In landwirtschaftlichen Betrieben sind drei Stunden täglich erlaubt.

Ferienjobs für Schüler ab 15

Wer als Schüler noch der Vollzeitschulpflicht unterliegt, darf sich ab 15 Jahren einen Ferienjob aussuchen,

der über die strengen Bestimmungen für 13-Jährige hinaus geht.

Damit die Schulferien dennoch einen gewissen Erholungscharakter haben,

darf der Job nicht über vier Wochen im Jahr hinaus gehen.

Diese vier Wochen können am Stück oder übers Jahr verteilt gearbeitet werden.

Während der Ferienzeit dürfen Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren

maximal acht Stunden pro Tag zwischen 8 und 20 Uhr arbeiten. Insgesamt sind 40 Stunden in der Woche möglich.

Ferienjobs für Schüler ab 16

In zahlreichen, besonders geregelten Fällen sind bei Jugendlichen ab 16 bzw. 17 Jahren Ausnahmen statthaft.

So können Jugendliche ab 16 Jahren in Gaststätten bis 22.00 Uhr, in mehrschichtigen Betrieben

und bei Musikaufführungen u.ä. bis 23.00 Uhr und in Bäckereien ab 5.00 Uhr (ab 17 Jahren 4.00 Uhr) beschäftigt werden.

Von der Samstagsruhe sind Ausnahmen für Krankenhäuser, Bäckereien, Gaststätten, Theater etc. geregelt.

Gleiches gilt für die Sonntagsruhe.

Allerdings ist in den vorgenannten Sonderfällen durch Freistellung an den Wochentagen

bei Wochenendarbeit immer eine Fünf-Tage-Woche einzuhalten.

Jugendliche unter 18 Jahren dürfen keine Akkordarbeit verrichten oder am Fließband arbeiten.

Ebenfalls ausgenommen sind körperlich anstrengende oder gefährdende Jobs.

Beispiele hierfür sind das Tragen von schweren Gegenständen,

der Umgang mit Chemikalien, außergewöhnliche Hitze, Kälte oder Lärm.

Wurde die Schule bereits beendet, ist eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden bei 8 Stunden täglich möglich.

Beschäftigung von Studenten

Die Beschäftigung von Studenten als Aushilfen und insbesondere in den Semesterferien

ist in vielen Branchen üblich und weniger problematisch, weil Studenten regelmäßig volljährig sind.

Status als Arbeitnehmer

Wenn Schüler oder Studenten für den Zeitraum der Ferien oder zur Aushilfe beschäftigt werden,

handelt es sich regelmäßig um ein befristetes Arbeitsverhältnis.

Das Arbeitsverhältnis endet also ohne Kündigung, wenn die vereinbarte Zeit abgelaufen ist.

Währenddessen gibt es wenig Unterschiede zu anderen Arbeitsverhältnissen.

Denn aus arbeitsrechtlicher Sicht sind Aushilfen im Grundsatz echte Arbeitnehmer

und es gelten die arbeitsrechtlichen Regeln wie für andere Beschäftigte.

So können auch Schüler und Studenten, die Ferienarbeit leisten, Entgeltfortzahlung beanspruchen.

Sozialversicherungsrechtliche und lohnsteuerliche Aspekte

Schüler, die ein Arbeitsentgelt erhalten, sind grundsätzlich sozialversicherungspflichtig.

Ausnahmen von der Sozialversicherungspflicht gelten für Schüler aber dann,

wenn sie entweder nur geringfügig oder nur kurzfristig beschäftigt sind.

Die Schüler, die stundenweise im oben vorgestellten zulässigen Rahmen beschäftigt werden,

werden in aller Regel als ''geringfügig entlohnt Beschäftigte'' zu behandeln sein,

wenn nicht ohnehin nur eine kurzfristige Beschäftigung vorliegt.

Stellt sich die Beschäftigung als geringfügig entlohnte Beschäftigung dar (Entgelt nicht mehr als 450 Euro pro Monat),

gelten die allgemeinen Regelungen zu geringfügigen Beschäftigungen.

Schüler, die einen echten Ferienjob machen, sind kurzfristig Beschäftigte, wenn und weil die Tätigkeit im Voraus vertraglich

oder nach ihrer Eigenart zeitlich auf nicht mehr als 3 Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage im Laufe eines Jahres angelegt ist.

Für beschäftigte Studierende, die weder eine geringfügig entlohnt Beschäftigte noch eine kurzfristige Beschäftigung haben,

kann bei der Sozialversicherung das sogenannte Werkstudentenprivileg gelten.

Wenn das Studium Vorrang hat und die wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden nicht überschreitet,

bleibt der Job von der Pflicht befreit, in die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung einzubezahlen.

Ist die Arbeit den Erfordernissen des Studiums angepasst und untergeordnet,

kann Versicherungsfreiheit auch bei einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden bestehen.

Das gilt dann, wenn Werkstudierende am Wochenende, in den Abend- oder Nachtstunden oder in den Semesterferien arbeiten.

Üben sie mehrere befristete Beschäftigungen aus, besteht Versicherungsfreiheit nur,

wenn alle Beschäftigungen zusammen nicht mehr als 26 Wochen oder 180 Kalendertage im Jahr umfassen.

Urlaubsanspruch im Ferienjob

Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.

So formuliert es das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG).

Demzufolge besteht grundsätzlich auch ein Urlaubsanspruch für einen Ferienjob.

In der Praxis gilt hier aber folgende Einschränkung:

Der Ferienjobber muss die Beschäftigung mindestens einen vollen Monat lang ausüben, um Anspruch auf Urlaubstage zu haben.

Mit vollem Monat ist hier der Beschäftigungsmonat, nicht der Kalendermonat gemeint.

Wenn also ein Arbeitnehmer beispielsweise vom 11. Juli bis 10. August einen Ferienjob ausübt,

hat er nach gesetzlicher Definition einen Monat lang gearbeitet und einen Urlaubsanspruch für den Ferienjob.

Für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses

steht einem Arbeitnehmer ein Zwölftel seines Jahresurlaubanspruchs zu.

Heißt das aber, dass der Arbeitgeber dem Ferienjobber noch während des Ferienjobs den Urlaub gewähren muss?

Nein, denn gemäß § 4 BUrlG muss der Urlaubsanspruch,

erst nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses gewährt werden.

Der Arbeitgeber kann einem Ferienjobber für den Urlaub während der Zeit

des Ferienjobs einen Freizeitanspruch gewähren, er ist dazu aber eben nicht verpflichtet.

Erfolgt keine Bewilligung von Freizeit, ist der Urlaubsanspruch in der Regel an den Ferienjobber auszuzahlen.

Wird kein voller Monat gearbeitet, liegt der Urlaubsanspruch für den Ferienjob bei null Zwölftel,

woraus sich ein gesetzlicher Anspruch von null Urlaubstagen ergibt.

Mindestlohn beim Ferienjob

In Deutschland gilt für alle Arbeitnehmer, die mindestens 18 Jahre alt sind, der Mindestlohn.

Hat der Schüler oder Student also das 18. Lebensjahr vollendet,

hat auch er im Rahmen seines Ferienjobs Anspruch auf diese Vergütung.

Quelle

IHK, Arbeitsrechte.de, Haufe u.a.

Datum der Aktualisierung

17.04.2024

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