Altersteilzeit

Altersteilzeit

Bei der Altersteilzeit handelt es sich um eine Teilzeitbeschäftigung, die durch das Altersteilzeitgesetz (AltTZG) geregelt ist.

Da kein rechtlicher Anspruch auf Altersteilzeit besteht,

ist sie nur aufgrund einer freiwilligen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer möglich.

Die wichtigsten Regelungen und Voraussetzungen sind zwar im AltTZG festgelegt,

jedoch können viele Punkte individuell vereinbart werden.

Häufig sind Regelungen zur Altersteilzeit auch in Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen enthalten.

Für wen kommt die Altersteilzeit in Frage?

Die Altersteilzeit ist möglich für Arbeitnehmer*innen ab dem 55. Lebensjahr,

die in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit

wenigstens 1.080 Kalendertage sozialversicherungspflichtig - in Voll- oder Teilzeit - beschäftigt waren.

Zeiten mit Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II werden hierbei mitberücksichtigt.

Zu beachten ist, dass die Altersteilzeit mindestens bis zu dem Zeitpunkt gehen muss,

ab dem eine Altersrente frühestmöglich beansprucht werden kann.

Wie funktioniert die Altersteilzeit?

Bei der Altersteilzeit wird die bisherige wöchentliche Arbeitszeit um die Hälfte reduziert.

Die versicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Arbeitsförderung wird fortgesetzt.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, entsprechend dem AltTZG

das Gehalt aufzustocken und zusätzliche Beiträge zur Rentenversicherung zu leisten.

Beim Gleichverteilungsmodell wird die Arbeitszeit über den gesamten Zeitraum der Altersteilzeit auf die Hälfte reduziert.

Dies kann zum Beispiel mit halben Arbeitstagen oder weniger Arbeitstagen pro Woche realisiert werden.

Beim Blockmodell wird die Altersteilzeit in zwei gleich lange Phasen unterteilt.

In der ersten Phase (Arbeitsphase) wird regulär weitergearbeitet,

in der zweiten Phase (Freistellungsphase) wird gar nicht mehr gearbeitet.

Die genaue Verteilung der Arbeitszeit können Arbeitgeber und Arbeitnehmer individuell vereinbaren.

So ist zum Beispiel auch eine stufenweise Reduzierung der Arbeitszeit/Arbeitstage möglich.

Wie berechnet sich das Gehalt bei der Altersteilzeit?

Bei der Altersteilzeit wird das Gehalt halbiert und vom Arbeitgeber um 20 Prozent des reduzierten Gehalts aufgestockt.

Der Aufstockungsbetrag ist steuer- und sozialabgabenfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt.

Der Arbeitgeber ist darüber hinaus verpflichtet,

mindestens 80 Prozent der bisherigen Rentenversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers zu zahlen.

Damit sollen die durch das reduzierte Gehalt verursachten Renteneinbußen abgefedert werden.

Zu beachten ist, dass Sonderzahlungen des Arbeitgebers, wie Weihnachtsgeld, in der Altersteilzeit entfallen können.

Wird Altersteilzeit von der Arbeitsagentur gefördert?

Das Altersteilzeitgesetz sah ursprünglich einen Beginn der Altersteilzeitarbeit bis spätestens 31. Dezember 2009 vor.

Zwischenzeitlich wurde es wiederholt geändert und ergänzt.

Altersteilzeit kann jetzt auch noch nach dem 31. Dezember 2009 angetreten werden.

Dann allerdings ohne Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit.

Wie funktioniert die Altersrente für besonders langjährig Versicherte

Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte ist eine weitere Möglichkeit,

um vorzeitig - das heißt vor Erreichen der Regelaltersgrenze - in den Ruhestand zu gehen.

Sie belohnt Menschen, die schon in jungen Jahren mit der Arbeit begonnen haben und über Jahrzehnte hinweg

durch Beschäftigung, selbständige Tätigkeit und Pflege sowie Kindererziehung

ihren Beitrag zur Stabilisierung der gesetzlichen Rentenversicherung geleistet haben.

Versicherte, die mindestens 45 Jahre mit den genannten Zeiten nachweisen können

und die maßgebliche Altersgrenze erreicht haben, können die abschlagsfreie Rente in Anspruch nehmen.

Die Altersgrenze für diese Altersrente lag zunächst bei 65 Jahren,

anschließend wurde sie befristet auf 63 Jahre abgesenkt. Aktuell wird sie stufenweise wieder angehoben.

Die Altersgrenze für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte liegt so

für den Geburtsjahrgang 1957 derzeit bei 63 Jahren und zehn Monaten.

Für Versicherte, die nach 1963 geboren sind,

wird die maßgebliche Altersgrenze wieder mit dem vollendeten 65. Lebensjahr erreicht.

Wie lange kann die Altersteilzeit dauern?

Es gibt keine Mindestlaufzeit für die Altersteilzeit. Den Aufstockungsbetrag und die zusätzlichen Rentenbeiträge

muss der Arbeitgeber allerdings nur maximal sechs Jahre zahlen.

Versicherungsrechtliche Auswirkungen

Für Arbeitnehmer in Altersteilzeit gelten uneingeschränkt die üblichen Regelungen der einzelnen Versicherungszweige.

In Fällen, in denen die Arbeitszeit ungleichmäßig über einen längeren Zeitraum verteilt wird,

gilt die Arbeitsleistung als kontinuierlich erbracht.

Die sozialversicherungsrechtliche Beschäftigung bleibt auch in Zeiten ohne Arbeitsleistung bestehen.

Krankenversicherung

Arbeitnehmer, deren Entgelt aufgrund der Altersteilzeit die Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze)

in der Krankenversicherung nicht mehr übersteigt,

werden von Beginn der Altersteilzeitarbeit an krankenversicherungspflichtig.

Eine Befreiung auf Antrag ist möglich.

Wer die letzten fünf Jahre privat krankenversichert war, wird in der Regel nicht krankenversicherungspflichtig.

Gleiches gilt für Arbeitnehmer, die sich bereits vor der Altersteilzeit von der Krankenversicherungspflicht haben befreien lassen.

Pflegeversicherung

In der Pflegeversicherung bestehen Besonderheiten für Personen,

die sich auf Antrag von der Versicherungspflicht haben befreien lassen, weil sie einer privaten Pflegeversicherung angehören.

Wenn sich ihre Einnahmen mindern, können sie kranken- und damit auch pflegeversicherungspflichtig werden.

Ausnahmen bilden die Personen, die einen privaten Pflegeversicherungsvertrag vor dem 23. Juni 1993 abgeschlossen haben.

Wie in der Krankenversicherung besteht auch in der privaten Pflegeversicherung ein außerordentliches Kündigungsrecht.

Lässt sich jemand von der Krankenversicherungspflicht befreien, so bleibt er auch von der gesetzlichen Pflegeversicherung befreit.

Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung

Für die Berechnung der Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung

legt der Arbeitgeber das Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeit zugrunde.

Der Aufstockungsbetrag ist steuerfrei und gehört somit nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt,

auch wenn der Arbeitgeber einen höheren Betrag als 20 Prozent des Regelarbeitsentgelts zahlt.

Voraussetzung für die Abgabenfreiheit ist nicht, dass die Altersteilzeit von der Arbeitsagentur gefördert wird.

Die Steuer- und Beitragsfreiheit gilt nur, wenn der Aufstockungsbetrag und das während

der Altersteilzeit bezogene Nettoentgelt zusammen nicht mehr als 100 Prozent des Vollzeitnettoentgelts betragen.

Der Aufstockungsbetrag wirkt sich allerdings im Rahmen des sogenannten Progressionsvorbehalts steuererhöhend aus.

In der Rentenversicherung ist zusätzlich ein Betrag auf Basis von 80 Prozent des Regelarbeitsentgelts,

begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze

und dem Regelarbeitsentgelt, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze, zugrunde zu legen.

Die hierauf entfallenden Beiträge haben Arbeitgeber allein zu tragen. Diese Beiträge sind steuerfrei.

Wird die Arbeitszeit nicht kontinuierlich erbracht, werden die Beiträge trotzdem

entsprechend dem Auszahlungsmonat des Arbeitsentgelts fällig, also über den gesamten Zeitraum verteilt.

Während der Freistellungsphase der Altersteilzeit gilt der ermäßigte Beitragssatz von 14,0 Prozent zur Krankenversicherung,

da die Versicherten in der Regel nach Ablauf der Freistellung aus dem Erwerbsleben ausscheiden.

Scheiden sie nicht aus dem Erwerbsleben aus, gilt der allgemeine Beitragssatz von 14,6 Prozent.

Hinzu kommt der jeweilige Zusatzbeitragssatz, welcher paritätisch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geteilt wird.

Sonder­zahlungen in der Alters­teilzeit

Vor dem Eintritt in die Altersteilzeit ist es wichtig, mit dem Arbeitgeber über Sonderzahlungen

wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld zu sprechen. Diese können in Altersteilzeit entfallen und sollten berücksichtigt werden.

Überstunden in der Alters­teilzeit

In der Arbeitsphase kann Mehrarbeit zum Beispiel in Form von Überstunden auftreten.

Falls nicht anders im Tarifvertrag oder in der Betriebsvereinbarung geregelt,

sind Überstunden im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) sogar erlaubt.

Krankheit in der Arbeitsphase der Altersteilzeit

Während des sechswöchigen Entgeltfortzahlungszeitraums laufen die Zahlungen weiter.

Danach berechnet sich das Krankengeld aus dem sozialversicherten halben Entgelt

im Vergleich zu dem vor der Altersteilzeit gezahlten Entgelt.

Das bedeutet, dass dann regelmäßig nur etwa ein Drittel des Entgelts,

das vor der Altersteilzeit gezahlt wurde, als Krankengeld zur Verfügung steht.

Stockt der Arbeitgeber das Krankengeld nicht auf, wird längere Krankheit in der Altersteilzeit zum Problem.

Zudem wird während des Krankengeldbezugs kein Wertguthaben

für die spätere Freistellungsphase angespart und es kann zu einer Finanzlücke kommen.

Wer befürchten muss, in der Altersteilzeit länger krank zu sein,

sollte sich vor Vereinbarung einer Altersteilzeit besonders gut beraten lassen.

Eine längere Krankheit in der Freistellungsphase bleibt hingegen ohne Auswirkung.

Altersteilzeit und Kurzarbeit

Kurzarbeit steht dem Fortbestand einer Altersteilzeit nicht entgegen.

Wird für das wegen der Kurzarbeit ausfallende Arbeitsentgelt Kurzarbeitergeld gewährt,

ist der beitragsrechtlichen Behandlung der Altersteilzeitarbeit weiterhin das Arbeitsentgelt zu Grunde legen,

das ohne Kurzarbeit für die Altersteilzeitbeschäftigung zu zahlen gewesen wäre.

Während der Kurzarbeit sind daher neben den Beiträgen für das Arbeitsentgelt für die Kurzarbeit

und 80 % des ausgefallenen Arbeitsentgelts die Aufstockungsbeträge

und zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge in unveränderter Höhe weiter zu zahlen.

Wenn das für die Kurzarbeit in der Arbeitsphase erzielte Arbeitsentgelt nicht ausreicht,

um das Altersteilzeitwertguthaben für die Freistellungsphase weiterhin planmäßig aufzubauen,

muss das fehlende Wertguthaben nachgearbeitet werden oder durch den Arbeitgeber aufgestockt werden.

Besteht bereits vor Beginn der Altersteilzeitarbeit Kurzarbeit, wirkt sich die durch die Kurzarbeit reduzierte Arbeitszeit

nicht auf die der Altersteilzeitbeschäftigung zu Grunde zu legende wöchentliche Arbeitszeit aus.

In diesen Fällen ist vielmehr die zuletzt vor der Kurzarbeit vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit für die Ermittlung

der der Altersteilzeitbeschäftigung zu Grunde zu legende Hälfte der vorherigen wöchentlichen Arbeitszeit maßgebend.

Soweit dabei die vorherige wöchentliche Arbeitszeit die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit

der letzten 24 Monate nicht übersteigen darf, bleiben Zeiten der Kurzarbeit in diesem 24 Monatszeitraum

für die Ermittlung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit ebenfalls unberücksichtigt.

Insolvenzschutz

Hat der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer eine Vereinbarung zum Aufbau eines Wertguthabens geschlossen,

ist der Arbeitgeber verpflichtet, dieses Guthaben einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils

am Gesamtsozialversicherungsbeitrag gegen das Risiko einer Zahlungsunfähigkeit abzusichern.

Der Arbeitgeber ist zudem verpflichtet,

dem Arbeitnehmer dies mit Beginn der Altersteilzeit und danach halbjährlich nachzuweisen.

Quelle

BMAS, Techniker Krankenkasse u.a.

Datum der Aktualisierung

24.03.2024

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