Projektbefristungen häufig unwirksam!

Projektbefristungen häufig unwirksam!

Befristungsrecht ist Arbeitnehmerschutzrecht.

Gesetzliche Regelungen hierzu finden sich im Teilzeit- und Befristungsgesetz, kurz TzBfG.

Neben allgemeinen Formerfordernissen sieht das TzBfG verschiedene Sachgründe vor,

die eine Befristung rechtfertigen können. Nicht immer liegen diese Sachgründe tatsächlich auch vor.

Die Projektbefristung

Nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsvertrages zulässig,

wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist.

Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht.

Ein vorübergehender Beschäftigungsbedarf kann sowohl durch einen vorübergehenden Anstieg des Arbeitsvolumens

im Bereich der Daueraufgaben des Arbeitsgebers entstehen als auch durch die Übernahme eines Projekts

oder einer Zusatzaufgabe, für deren Erledigung das vorhandene Stammpersonal nicht ausreicht.

Der Sachgrund setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist,

dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung

des befristet eingestellten Arbeitnehmers kein dauerhafter betrieblicher Bedarf mehr besteht.

Hierüber hat der Arbeitgeber bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags eine Prognose zu erstellen,

der konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen müssen. Die Prognose ist Teil des Sachgrunds für die Befristung.

Die allgemeine Unsicherheit über die zukünftig bestehende Beschäftigungsmöglichkeit rechtfertigt die Befristung nicht.

Eine solche Unsicherheit gehört zum unternehmerischen Risiko des Arbeitgebers,

das er nicht durch Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags auf den Arbeitnehmer abwälzen darf.

Wird die Befristung des Arbeitsvertrags auf die Mitwirkung des Arbeitnehmers an einem zeitlich begrenzten Projekt gestützt,

erfordert dies, dass es sich bei dem Projekt um eine auf vorübergehende Zeit

angelegte und gegenüber den Daueraufgaben des Arbeitgebers abgrenzbare Zusatzaufgabe handelt.

Dies ist nicht der Fall bei Tätigkeiten, die der Arbeitgeber im Rahmen

des von ihm verfolgten Betriebszwecks dauerhaft wahrnimmt oder zu deren Durchführung er verpflichtet ist.

Wird ein Arbeitnehmer für die Mitwirkung an einem Projekt befristet eingestellt,

muss im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu erwarten sein,

dass die im Rahmen des Projekts durchgeführten Aufgaben nicht dauerhaft anfallen.

Für eine solche Prognose des Arbeitgebers bedarf es ausreichend konkreter Anhaltspunkte.

Häufig liegen die vorgenannten Voraussetzungen nicht vor,

da es sich in der Praxis meistens nicht um exakt zeitlich begrenzte Arbeitsaufgaben handelt.

Die Arbeitgeber wären hierfür in der Beweislast, müssten also die exakte zeitliche Begrenzung darlegen und auch beweisen.

Projektbefristung aufgrund von Haushaltsmitteln

Ein sachlicher Grund liegt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG vor, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird,

die haushaftsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird.

Der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG erfordert die Vergütung des Arbeitnehmers aus Haushaltsmitteln,

die mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung versehen sind.

Die Haushaltsmittel müssen für eine Aufgabe von vorübergehender Dauer vorgesehen sein.

Erforderlich ist der überwiegende Einsatz des befristet beschäftigten Arbeitnehmers

entsprechend der Zwecksetzung der ausgebrachten Haushaltsmittel.

Dabei sind die Umstände bei Vertragsschluss maßgeblich.

Wird der Arbeitnehmer tatsächlich nicht entsprechend der Zwecksetzung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel beschäftigt,

kann dies ein Indiz dafür sein, dass der Befristungsgrund nur vorgeschoben ist.

Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG liegen nicht vor, wenn die Haushaltsmittel lediglich allgemein

für die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Rahmen von befristeten Arbeitsverhältnissen bereitgestellt werden

oder dem befristet beschäftigten Arbeitnehmer überwiegend Daueraufgaben des öffentlichen Arbeitgebers übertragen werden.

Eine Auslegung von § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG, wonach bereits die Ausbringung von Haushaltsmitteln

ohne Anordnung einer besonderen Zweckbestimmung den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags rechtfertigen könnte,

wäre mit dem sich aus Art. 12 Abs. 1 GG ergebenden verfassungsrechtlichen Untermaßverbot nicht vereinbar.

Art. 12 Abs. 1 GG gewährt zwar keinen unmittelbaren Schutz gegen den Verlust des Arbeitsplatzes auf Grund privater Disposition.

Aus der Schutzpflichtfunktion des Grundrechts ergibt sich jedoch die Verpflichtung der staatlichen Grundrechtsadressaten,

einzelne Grundrechtsträger vor einer unverhältnismäßigen Beschränkung ihrer Grundrechte

durch privatautonome Regelungen zu bewahren.

Deshalb ist im Bereich des arbeitsvertraglichen Bestandsschutzes ein staatlicher Mindestschutz unverzichtbar.

Eine ausschließlich am Wortlaut orientierte Auslegung des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG

würde zur Verletzung des verfassungsrechtlichen Untermaßverbots führen.

Läge ein Sachgrund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses bereits dann vor,

wenn der Arbeitnehmer bei entsprechender Beschäftigung aus Haushaltsmitteln vergütet wird,

die allgemein und ohne Anordnung einer besonderen Zweckbestimmung

für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, würde ihm jeglicher Bestandsschutz entzogen.

Der Abschluss eines befristeten Arbeitsverhältnisses wäre unabhängig von seiner Dauer und dem Inhalt

der übertragenen Aufgaben durch den Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG stets gerechtfertigt.

Eine solche Auslegung der Vorschrift wäre mit der Schutzpflichtfunktion des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht vereinbar

und würde überdies im Bereich des öffentlichen Dienstes zu einer Erosion des unbefristeten Arbeitsverhältnisses

als der vom Gesetzgeber sozialpolitisch erwünschten Beschäftigungsform führen.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kommt eine sachliche Rechtfertigung vieler Befristungen in der Praxis

durch einen Zusammenhang zu Haushaltsmitteln nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG nicht in Betracht.

Arbeitgeber haben die dafür allein in Betracht kommenden Haushaltsmittel substantiiert darzustellen,

was nicht selten missglückt, weil der Sachgrund der vorübergehenden Beschäftigung

aufgrund von Haushaltsmitteln häufig nur vorgeschoben ist.

Quelle

Anwalt.de, Rechtsanwalt Christian Lunow

Datum der Aktualisierung

19.04.2024

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