Universalgutscheine als lohnsteuerfreier Sachbezug

Universalgutscheine als lohnsteuerfreier Sachbezug

Seit dem 01.01.2022 gelten Gutscheine und Geldkarten nur noch dann als Sachbezug nach § 8 Abs. 1 S. 3 EStG,

wenn sie ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen

und die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) erfüllen.

Universalgutscheine als Mitarbeiterbenefit

Universalgutscheine werden digital oder in Papierform vom Gutscheinanbieter (''Aussteller'') im eigenen Namen

und auf eigene Rechnung herausgegeben.

Arbeitgeber erwerben monatlich die Universalgutscheine und stellen diese ihren Arbeitnehmenden zur Verfügung.

Der Universalgutschein verkörpert das Recht gegenüber dem Aussteller, in den Geschäftsräumen des Ausstellers

und/oder in dessen Webshop Gutscheine zu beziehen, die bei anderen Unternehmen wie

z.B. bei einem Möbel- oder Elektrofachmarkt oder bei Akzeptanzstellen eingelöst werden können (''Zielgutschein'').

Das Bezugsrecht ergibt sich aus dem Vertrag zwischen dem Aussteller und dem Besitzer des Universalgutscheins,

also dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin (Einlösebedingungen).

Die Zielgutscheine können die Arbeitnehmenden dann

bei den Herausgebern oder den Akzeptanzstellen der Zielgutscheine einlösen.

Die Zielgutscheine kauft der Aussteller auf Vorrat ein und zwar im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.

Damit werden die Zielgutscheine nicht von dem Aussteller vermittelt.

Der Universalgutschein ist auch nicht bei anderen Unternehmen, insbesondere bei den Herausgebern

und Akzeptanzstellen der Zielgutscheine, gegen Bargeld und Devisen eintauschbar.

Ebenso ist mit dem Universalgutschein keine Überweisungsfunktion verbunden und er verfügt auch über keine IBAN.

Trennung zwischen steuerbarer Lohnzuwendung und nicht steuerbarer Lohnverwendung

Die lohnsteuerbare Zuwendung ist von der lohnsteuerlich nicht steuerbaren Lohnverwendung zu unterscheiden.

An diesem lohnsteuersystematischen Grundprinzip hat auch die Neuregelung für Gutscheine und Geldkarten nichts geändert.

Wie im vorigen Abschnitt dargestellt wurde, erhält der Arbeitnehmende mit dem Universalgutschein

ein Bezugsrecht gegenüber dem Aussteller des Universalgutscheins, d.h. der Arbeitnehmende

hat einen unmittelbaren unentziehbaren Anspruch gegenüber dem Aussteller des Universalgutscheins.

Daher ist die Übertragung des Universalgutscheins an den Arbeitnehmenden die lohnsteuerbare Zuwendung.

Der Eintausch des Universalgutscheins gegen einen Zielgutschein ist demnach die nichtsteuerbare Lohnverwendung.

Bedingungen für Steuerfreiheit beim Mitarbeitergutschein

Nach § 8 Abs. 1 S. 3 EStG muss ein Gutschein ausschließlich gegen Waren oder Dienstleistungen einlösbar sein.

Die Produktpalette des Ausstellers eines Universalgutschein umfasst die im eigenen Namen

und auf eigene Rechnung erworbenen Zielgutscheine und gegebenenfalls andere Sachbezüge.

Ein Zielgutschein ist - ebenso wie ein Universalgutschein - ein Recht zum Bezug

von Waren und Dienstleistungen bei dem Aussteller des Zielgutscheins oder seinen Akzeptanzstellen.

Laut BMF-Schreiben (Randziffer 13) fallen auch Rechte wie Fahrberechtigungen, Nutzungsrechte

von Fahrrädern, Carsharing, E-Scootern sowie Streamingdienste für Film und Musik

unter das Begriffspaar ''Waren oder Dienstleistungen'' in Form von Bezugsrechten (Zielgutscheine).

Daher berechtigt der Universalgutschein zum Bezug von Waren und Dienstleistungen.

Darüber hinaus hat die Einlösung des Universalgutscheins lohnsteuerlich keine Bedeutung,

da sie eine nicht steuerbare Lohnverwendung ist.

Weitere Informationen

Quelle

Haufe

Datum der Aktualisierung

16.03.2024

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