Neuregelungen 2024

Neuregelungen 2024

Ab 01.01.2024 treten einige neue Regeln und Vorschriften in Kraft.

Hier bekommen Sie einen Überblick über die für Arbeitgeber und Arbeitnehmer relevanten Neuregelungen.

Sozialversicherungsrechengrößen

Die Rechengrößen werden jedes Jahr an die Entwicklung der Einkommen angepasst,

um die soziale Absicherung stabil zu halten.

Ohne diese Anpassung würden Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung,

trotz steigenden Lohns, im Verhältnis geringere Renten bekommen.

Denn für Einkommen über der Bemessungsgrenze

werden keine Beiträge geleistet und somit keine Rentenansprüche erworben.

Ab 01.01.2024 steigt die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost)

auf 7450 Euro im Monat (2023: 7100 Euro). In den alten Ländern steigt sie auf 7550 Euro im Monat (2023: 7300 Euro).

In der knappschaftlichen Rentenversicherung (Ost) steigt sie auf 9200 Euro im Monat (2023: 8700 Euro).

Die Beitragsbemessungsgrenze (West) steigt auf 9300 Euro im Monat (2023: 8950).

Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung, das zur Bestimmung der Entgeltpunkte im jeweiligen Kalenderjahr dient,

wird für das Jahr 2024 vorläufig auf 45358 Euro im Jahr festgesetzt.

Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung

(Jahresarbeitsentgeltgrenze) steigt auf 69300 Euro (2023: 66600 Euro).

Die ebenfalls bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2024 in der gesetzlichen Krankenversicherung

steigt auf 62100 Euro jährlich (2023: 59850 Euro) bzw. 5175,00 Euro monatlich (2023: 4987,50 Euro).

Beitragssatz Krankenversicherung

Der allgemeine Beitragssatz für die gesetzliche Krankenversicherung liegt aktuell bei 14,6 Prozent.

Haben Mitglieder einer gesetzlichen Krankenversicherung keinen Anspruch auf Krankengeld,

gilt der ermäßigte Beitragssatz von 14,0 Prozent.

Bei versicherungspflichtig Beschäftigten wird der Beitrag hälftig von Arbeitgeber und Arbeitnehmenden getragen.

Für Minijobber gelten besondere Beitragsätze.

Zusatzbeitrag für Krankenkassen

Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung müssen ab dem kommenden Jahr höhere Beiträge zahlen.

Der durchschnittliche Zusatzbeitrag steigt um 0,1 Prozentpunkte auf 1,7 Prozent.

Beitragssatz Pflegeversicherung

In der sozialen Pflegeversicherung beträgt der Beitragssatz seit dem 01.07.2023 bundeseinheitlich 3,4 Prozent.

Für Beamte gilt immer nur der halbe Beitragssatz.

Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die keine Kinder haben, ab dem 01.01.1940 geboren sind

und das 23. Lebensjahr vollendet haben, müssen einen Beitragszuschlag in Höhe von 0,6 Prozent zahlen.

Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen mit mehreren Kindern erhalten stattdessen einen Abschlag in Höhe von 0,25 Prozent.

Damit vermindert sich ihr Beitragsanteil zur Pflegeversicherung bei zwei Kindern auf 1,45 Prozent,

bei drei Kindern auf 1,2 Prozent, bei vier Kindern auf 0,95 Prozent sowie bei fünf oder mehr Kindern auf 0,7 Prozent.

Berücksichtigungsfähig sind nur Kinder bis 25 Jahre.

Haben alle Kinder das 25. Lebensjahr vollendet, gilt der Beitragssatz für Eltern mit einem Kind.

Dieser entspricht dem regulären Beitragssatz von 3,4 Prozent.

Beitragssatz Rentenversicherung

Wann der Beitrag zur Rentenversicherung zu reduzieren oder zu erhöhen ist, ist gesetzlich festgelegt.

Ausgangswert ist dabei die sogenannte Nachhaltigkeitsrücklage. Seit 2018 liegt der Beitragssatz bei stabilen 18,6 Prozent.

Mindestbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung

Der monatliche Mindestbeitrag für die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung

steigt ab 01.01.2024 von 96,72 Euro auf 100,07 Euro.

Der Höchstbetrag steigt von 1357,80 Euro auf 1404,30 Euro im Monat.

Freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung können alle Menschen zahlen,

die ihren Wohnsitz in Deutschland haben, mindestens 16 Jahre alt sind und nicht pflichtversichert sind.

Unter den genannten Voraussetzungen ist die Zahlung freiwilliger Beiträge

für Deutsche mit Wohnsitz im Ausland ebenfalls möglich.

Ausgeschlossen von der freiwilligen Versicherung sind Personen,

die die Regelaltersgrenze erreicht haben und eine volle Altersrente beziehen.

Für die freiwillige Versicherung gelten in den alten und neuen Bundesländern keine Unterschiede.

Beitragssatz Arbeitslosenversicherung

Der Beitragssatz der Arbeitslosenversicherung beträgt aktuell 2,6 Prozent.

Die zeitweise Senkung des Beitragssatzes auf 2,4 Prozent während der Corona-Pandemie gilt nicht mehr.

Zum 01.01.2024 ist keine Erhöhung vorgesehen.

Umlagesätze U1 und U2

Arbeitgeber sind verpflichtet, die Umlagesätze U1 und U2

an die ihren jeweiligen Mitarbeiter versichernde Gesetzliche Krankenkasse abzuführen.

Der aktuelle Umlagesatz U1 beträgt 1,1 Prozent. Zum 01.01.2024 findet keine Anpassung statt.

Der Umlagesatz zur U2 beträgt aktuell 0,24 Prozent des Arbeitsentgelts und bleibt zum 01.01.2024 stabil.

Insolvenzgeldumlage

Die Insolvenzgeldumlage ist gesetzlich im § 360 SGB III festgeschrieben.

Im Jahr 2023 wurde sie von 0,09 auf 0,06 Prozent des rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgelts gesenkt.

Entsprechend dem Entwurf der Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2024 liegen für das Jahr 2024

weiterhin die Voraussetzungen für einen niedrigeren Umlagesatz, als der im Gesetz festgeschriebene, vor.

Die Insolvenzgeldumlage bleibt für das Jahr 2024 unverändert bei 0,06 Prozent.

Im Gesetz sind 0,15 Prozent festgeschrieben.

Künstlersozialabgabe

Unternehmen, die regelmäßig selbständige Künstler und Publizist beauftragen, müssen eine Sozialabgabe zahlen.

Dadurch finanzieren sie unter anderem die Krankenversicherungen dieser Künstler.

Im Jahr 2024 beträgt die Künstlersozialabgabe 5,0 Prozent.

Mindestlohn

Der Mindestlohn wird am 01.01.2024 um 41 Cent angehoben. Er liegt dann bei 12,41 Euro pro Stunde.

In einem weiteren Schritt steigt er Anfang 2025 um weitere 41 Cent auf 12,82 Euro.

Tariflohn in der Zeitarbeit

Ab dem 01.01.2024 gelten für Zeitarbeitnehmer höhere tarifliche Entgelte.

In der untersten Entgeltgruppe 1 steigen die Stundenlöhne dann um ca. 3,5 Prozent von 13,00 auf 13,50 Euro.

Dies bildet somit den niedrigsten Lohn, der einem Zeitarbeitnehmer in Deutschland gezahlt werden kann.

In der höchsten Entgeltgruppe 9 müssen ab Januar 25,89 statt 25,14 Euro gezahlt werden. Ein Plus von 3 Prozent.

Minijob-Grenze

Die monatliche Verdienstgrenze im Minijob, auch Minijob-Grenze genannt, steigt 2024 von 520 Euro auf 538 Euro.

Sie ist dynamisch und orientiert sich am Mindestlohn.

Solange im Jahr 2024 der Gesamtverdienst nicht über der voraussichtlichen Jahresverdienstgrenze von 6456 Euro liegt,

können Minijobber in einzelnen Monaten wegen eines schwankenden Lohns auch mehr als 538 Euro verdienen.

Im Durchschnitt darf der monatliche Verdienst aber nicht höher als 538 Euro sein.

Nur dann liegt weiterhin ein Minijob vor.

Minijobber dürfen in bis zu zwei Kalendermonaten die Minijob-Grenze überschreiten.

Auch, wenn sie dadurch die geplante Jahresverdienstgrenze von 6456 Euro überschreiten.

Hierbei muss es sich allerdings um ein unvorhersehbares Überschreiten handeln,

zum Beispiel wegen einer Krankheitsvertretung.

Der Verdienst darf in diesen Monaten insgesamt das Doppelte der geplanten monatlichen Verdienstgrenze,

also 1076 Euro, nicht übersteigen.

Die nächste Mindestlohn-Erhöhung wurde ebenfalls bereits beschlossen.

Ab dem 01.01.2025 steigt der Mindestlohn auf 12,82 Euro.

Die Minijob-Verdienstgrenze wird dann 556 Euro im Monat betragen.

Midijob

Die Untergrenze für Verdienste aus Beschäftigungen im sogenannten Übergangsbereich

steigt im kommenden Jahr von monatlich 520,01 Euro auf 538,01 Euro.

Die Obergrenze bleibt unverändert bei 2000 Euro im Monat.

Beschäftigte, die regelmäßig zwischen 538 Euro und 2000 Euro verdienen, gelten als Midijobber.

Bei einem Verdienst innerhalb dieses Übergangsbereichs zahlen sie einen reduzierten Beitragsanteil zur Sozialversicherung,

der bis zum Erreichen der Obergrenze von 2000 Euro steigt und erst dann der vollen Beitragshöhe entspricht.

Die Rentenansprüche vermindern sich durch den reduzierten Beitragsanteil nicht.

Sie werden auf Basis des vollen Verdienstes berechnet.

Mindestvergütung in der Ausbildung

Wer ab 2024 eine Ausbildung anfängt, soll eine Mindestvergütung von 649,00 Euro im ersten Lehrjahr erhalten.

Zudem steigt die Mindestvergütung für Auszubildende je Lehrjahr an:

Im zweiten Jahr sind es 18 Prozent mehr, im dritten 35 Prozent und im vierten 40 Prozent.

Einkommensteuer

Der Einkommensteuer-Grundfreibetrag steigt zum 01.01.2024 von 10908 Euro auf 11604 Euro an.

Für zusammenveranlagte Ehegatten beträgt der Grundfreibetrag dann 23208 Euro.

Die untere Zone mit einem ansteigenden Steuersatz von 14 Prozent bis 23,97 Prozent

beginnt ab einem zu versteuernden Einkommen von 11605 Euro bis 17005 Euro.

Die Progressionszone mit einem ansteigenden Steuersatz von 23,97 Prozent bis 42 Prozent

beginnt ab einem zu versteuernden Einkommen von 17006 Euro und endet bei 66760 Euro.

Der Spitzensteuersatz von 42 Prozent in der sogenannten Proportionalzone

wird ab einem zu versteuernden Einkommen von 66761 Euro fällig.

Die Proportionalzone geht ab einem Einkommen von 277826 Euro in die ''Reichensteuer''

mit einem Steuersatz von 45 Prozent über. Für zusammenveranlagte Ehegatten gelten jeweils die doppelten Beträge.

Solidaritätszuschlag

Die Jahresfreigrenze steigt 2024 für Einzelveranlagte auf 18130 Euro (2023: 17543 Euro)

und für Zusammenveranlagte auf 36260 Euro (2023: 35086 Euro).

Sonderausgabenabzug

Für Beiträge zu gesetzlichen Rentenversicherungen oder zur landwirtschaftlichen Alterskasse

sowie zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen erhöht sich im Jahr 2024

der als Sonderausgaben abzugsfähige Höchstbeitrag in Verbindung

mit der Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze zur knappschaftlichen RV auf insgesamt rund 27565 Euro.

Kinderfreibetrag

Der Kinderfreibetrag für jedes zu berücksichtigende Kind steigt 2024 von 3012 Euro auf 3192 Euro je Elternteil.

Der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf bleibt unverändert bei 1464 Euro.

Unterhaltshöchstbetrag

Der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen wird angehoben.

Er ist an den Grundfreibetrag gekoppelt und beträgt nun 11604 Euro.

Arbeitnehmer-Sparzulage

Die Einkommensgrenzen für die Arbeitnehmer-Sparzulage steigen ab dem 01.01.2024

bei Ledigen von 17900 Euro auf 40000 Euro zu versteuerndes Einkommen

und bei Verheirateten von 35800 Euro auf 80000 Euro.

Damit soll sich der Kreis der Anspruchsberechtigten auf 13,8 Millionen Menschen erweitern.

Mit der Zulage fördert der Staat das Sparen mit vermögenswirksamen Leistungen (VL)

in Form eines Bausparvertrags oder einer Vermögensbeteiligung wie einem Investmentfonds-Sparplan.

Viele Arbeitgeber bieten VL an.

Arbeitnehmer können diese aus dem eigenen Nettogehalt aufstocken oder auch komplett selbst zahlen.

Die Zulage beträgt beim VL-Bausparen neun Prozent von maximal 470Euro bzw. 940 Euro Sparsumme pro Jahr.

Beim Fondssparen sind es 20 Prozent von maximal 400 Euro bzw. 800 Euro pro Jahr.

Arbeitnehmer-Pauschbetrag

Macht man in der Steuererklärung keine Werbungskosten geltend, zieht das Finanzamt automatisch

den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (auch Werbungskostenpauschale, Werbungskostenpauschbetrag genannt) ab.

Das geschieht auch dann, wenn man Werbungskosten angibt, die niedriger als die Pauschale sind.

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag bei den Werbungskosten beträgt weiterhin 1230 Euro.

Ausbildungsfreibetrag

Der Ausbildungsfreibetrag wird gewährt, wenn ein volljähriges Kind,

für das den Eltern Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag zusteht,

das auswärtig untergebracht ist, sich in Berufsausbildung befindet.

Der Freibetrag beträgt für das volle Kalenderjahr 1200 Euro. Eine Änderung ist nicht vorgesehen.

Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Gewährung des Freibetrags nicht vorgelegen haben,

vermindert sich der Jahresfreibetrag um ein Zwölftel.

Getrennt veranlagte Eltern können jeweils den halben Betrag geltend machen

Sparer-Pauschbetrag

Der Sparer-Pauschbetrag wurde ab dem Veranlagungszeitraum 2023 auf 1000 Euro für Alleinstehende

und auf 2000 Euro für Ehegatten/Lebenspartner erhöht. Eine Änderung ist nicht vorgesehen.

Freibetrag für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen

Der Freibetrag für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen (§ 3 Nr. 39 Satz 1 EStG) wird ab 2024

von bisher 1440 Euro auf 2000 Euro erhöht.

Der Freibetrag gilt weiterhin nur unter den Voraussetzungen, dass es sich bei der Mitarbeiterbeteiligung

um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers handelt, die grundsätzlich allen Mitarbeitenden des Unternehmens offensteht,

die ein Jahr oder länger ununterbrochen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Arbeitgeber stehen und

um eine Vermögensbeteiligung am Unternehmen des eigenen Arbeitgebers handelt,

die den Arbeitnehmenden in Form von Sachbezügen gewährt wird.

Steuerfreie Mitarbeiterkapitalbeteiligungen können aber weiterhin in vollem Umfang

auch durch Entgeltumwandlung finanziert werden.

Freigrenze für Geschenke

Ab 01.01.2024 können Selbständige bei Geschenken an Geschäftspartner und Kunden oder deren Mitarbeiter großzügiger sein.

Beträgt der Nettoeinkaufspreis eines Geschenks im Steuerjahr 2024 nicht mehr als 50 Euro (bis Ende 2023: 35 Euro),

ist ein Betriebsausgabenabzug zulässig und das Finanzamt erstattet die Vorsteuer.

Erst wenn diese Freigrenze überschritten wird, entfallen Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug.

Vereinfachung beim Lohnsteuerabzug

Leider lässt es sich manchmal nicht vermeiden, dass Mitarbeiter gekündigt werden müssen.

Bekommen die Gekündigten eine Abfindung,

steht ihnen unter bestimmten Voraussetzungen eine ermäßigte Besteuerung nach § 34 Einkommensteuergesetz (EStG) zu.

Bis Ende 2023 konnte diese ermäßigte Besteuerung bereits durch den Arbeitgeber

bei der Ermittlung des Lohnsteuerabzugs von der Abfindung angewendet werden.

Ab dem 01.01.2024 soll die ermäßigte Besteuerung durch den Arbeitgeber abgeschafft werden.

Das bedeutet, dass der ausscheidende Arbeitnehmer ab 2024

die ermäßigte Besteuerung durch Abgabe einer Steuererklärung beantragen muss

und der Arbeitgeber kein Haftungsrisiko mehr zu befürchten hat.

Diese Neuregelung im Wachstumschancengesetz gilt nicht nur für eine Abfindung,

sondern auch für die Auszahlung von Arbeitslohn,

der über mehrere Jahre erarbeitet wurde und somit der ermäßigten Besteuerung unterliegt.

Firmenwagenbesteuerung Elektro-Fahrzeuge

Nutzt ein Unternehmer einen Elektro-Dienstwagen privat sowie für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte,

muss er dafür einen Nutzungsanteil versteuern.

Bei emissionsfreien Elektrofahrzeugen wird bei Anwendung der 1-Prozent-Regelung

nur ein Viertel als Bemessungsgrundlage angesetzt (0,25-Prozent-Regelung).

Voraussetzung ist allerdings, dass der Bruttolistenpreis des Elektro-Firmenwagens

bei Anschaffung im Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2030 nicht mehr als 60000 Euro beträgt.

Durch das Wachstumschancengesetz wird der Höchstbetrag ab 01.01.2024 von bisher 60000 Euro auf 70000 Euro erhöht.

Diese Neuregelung gilt nur für E-Dienstwagen, die ab dem 01.01.2024 gekauft werden.

Diese Vergünstigung greift natürlich auch bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode.

Hier werden bei Ermittlung der Gesamtaufwendunge

für den Elektro-Dienstwagen die Abschreibungsbeträge beziehungsweise die Leasingraten nur zu einem Viertel erfasst.

Besteuerung Gruppenunfallversicherung

Bislang konnten Beiträge zu einer Gruppenunfallversicherung

nur dann mit einem pauschalen Steuersatz von 20 Prozent versteuert werden,

wenn der steuerliche Durchschnittsbetrag pro Jahr höchstens 100 Euro betrug (ohne Versicherungssteuer).

Künftig gilt der Pauschsteuersatz unabhängig von der Höhe des steuerlichen Durchschnittsbetrags.

Erklärungspflicht für Kleinunternehmer

Kleinunternehmer nach § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) müssen nach dem Wachstumschancengesetz

bereits für das Jahr 2023 keine Umsatzsteuer mehr ans Finanzamt übermitteln.

Eine Erklärungspflicht besteht nur noch, wenn das Finanzamt den Kleinunternehmer

zur Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung auffordert.

Kleinunternehmer können sich über eine steuerliche Pflicht weniger bis zum Jahreswechsel freuen.

Verzicht auf Umsatzsteuer-Voranmeldung

Bisher verzichtete das Finanzamt auf die Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen,

wenn die Umsatzsteuerzahllast im Vorjahr nicht mehr als 1000 Euro betrug.

In diesem Fall musste nur eine Umsatzsteuerjahreserklärung in elektronischer Form ans Finanzamt übermittelt werden.

Ab dem 01.01.2024 wird die Grenze für den Verzicht

auf die Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen von 1000 auf 2000 Euro angehoben.

Umsatzschwelle bei Ist-Besteuerung

Normalerweise muss die Umsatzsteuer bereits bei der Leistungserbringung

an das Finanzamt abgeführt werden (Soll-Versteuerung).

Wer jedoch die Voraussetzungen erfüllt und beim Finanzamt die Ist-Versteuerung beantragt,

muss die Umsatzsteuer erst dann anmelden und an das Finanzamt abführen, wenn der Kunde die Rechnung bezahlt hat.

Bisher profitierten Unternehmer nur dann von der Ist-Besteuerung, wenn ihr Vorjahresumsatz nicht mehr als 600000 Euro betrug.

Durch das Wachstumschancengesetz wird diese Umsatzgrenze ab 2024 auf 800000 Euro angehoben.

Sofortabschreibung geringwertige Wirtschaftsgüter

Ab 2024 soll für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG)

eine Höchstgrenze von 1000 Euro (statt bislang 800 Euro) gelten.

Reform des Arbeitszeitgesetzes

Auf eine Reform des Arbeitszeitgesetzes hat sich die Ampel-Koalition bislang nicht verständigen können.

Ein vom Bundesarbeitsministerium im Frühjahr 2023 vorgelegter Referentenentwurf,

der eine Pflicht zur elektronischen Zeiterfassung für Arbeitgeber

mit mehr als zehn Mitarbeitenden vorsieht, befindet sich weiter in der Ressortabstimmung.

Wie aus dem politischen Berlin zu hören ist,

wird eine Einigung innerhalb der Bundesregierung nunmehr bis Ende März 2024 angepeilt.

Fachkräfteeinwanderung

Deutschland braucht mehr Fachkräfte. Deshalb sind im November 2023

die ersten Maßnahmen des Gesetzes zur Fachkräfteeinwanderung in Kraft getreten.

Seitdem können etwa Fachkräfte mit Hochschulabschluss

mit einer Blauen Karte EU einfacher aus Drittstaaten nach Deutschland einwandern.

Ab März 2024 erhalten Einwanderer eine längere Aufenthaltserlaubnis,

wenn sie an einer Qualifizierungsmaßnahme in Deutschland teilnehmen.

Auch für Drittstaatsangehörige, die einen Ausbildungsplatz in Deutschland suchen, wird der Zugang einfacher.

So wird die Altersgrenze für potenzielle Bewerber von 25 auf 35 angehoben

und die Anforderungen an deutsche Sprachkenntnisse abgesenkt.

Zudem wird eine neue Möglichkeit für die kurzzeitige Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen eingeführt,

unabhängig von ihrer Qualifikation.

Ab Juni 2024 können Drittstaatsangehörige eine Chancenkarte erhalten.

Diese ermöglicht ihnen einen Aufenthalt in Deutschland, der zur Arbeitsplatzsuche genutzt werden kann.

Zudem wird ab Juni 2024 die Westbalkanregelung entfristet. Staatsangehörige von Albanien, Bosnien und Herzegowina,

Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien erhalten dadurch für bestimmte Berufe einen Arbeitsmarktzugang.

Qualifizierungsgeld

Das Qualifizierungsgeld soll ab 01.04.2024 die Beschäftigten fördern, denen durch den Strukturwandel

der Verlust des Arbeitsplatzes droht und denen Weiterbildungen

eine zukunftssichere Beschäftigung im gleichen Unternehmen ermöglichen können.

Erfordern hiernach strukturwandelbedingte Qualifizierungsbedarfe die Weiterbildung eines erheblichen Teils der Belegschaft,

wird das Qualifizierungsgeld unabhängig von der Betriebsgröße, dem Alter und der Qualifikation der Beschäftigten gezahlt.

Das Qualifizierungsgeld soll das Arbeitsentgelt ersetzen,

das durch die Freistellung von der Arbeit zur Teilnahme an einer strukturwandelbedingten Weiterbildung entfällt.

In Anlehnung an die Regelungen zum Kurzarbeitergeld beträgt es für Beschäftigte mit Kind,

die deshalb Anspruch auf den erhöhten Leistungssatz beim Arbeitslosengeld haben würden, 67 Prozent.

Für die übrigen Beschäftigten 60 Prozent der Nettoentgeltdifferenz, die sich ergeben würde, wenn im letzten,

mindestens drei Monate vor Beginn der geförderten Weiterbildung liegenden, Entgeltabrechnungszeitraum (Referenzzeitraum)

der Entgeltausfall aufgrund der Teilnahme an der Weiterbildung eingetreten wäre.

Mobilitätszuschuss für Azubis

Ab 01.04.2024 soll zukünftigen Azubis die Annahme von Ausbildungsplätzen

in weiter entfernten Regionen durch einen Mobilitätszuschuss erleichtert werden.

Im ersten Ausbildungsjahr sollen Auszubildende

eine finanzielle Unterstützung für zwei Familienheimfahrten pro Monat erhalten.

Einstiegsqualifizierung

Ab 01.04.2024 soll die Teilnahme an einer Einstiegsqualifizierung erleichtert werden.

Die Mindestdauer soll auf vier Monate (bisher sechs Monate) verkürzt werden.

Zudem soll dann auch die Durchführung in Teilzeit

und die Förderung für vorherige Ausbildungsabbrechende bei demselben Arbeitgeber möglich sein.

Ausbildungsgarantie

Junge Menschen, die keine Ausbildung finden, haben ab 01.08.2024 eine Garantie auf einen Lehrplatz.

Wird trotz aller Bemühungen kein betrieblicher Ausbildungsplatz gefunden,

haben Jugendliche Anspruch auf eine außerbetriebliche Ausbildung.

Jugendliche, die ihre Berufswahl noch nicht abschließend getroffen haben,

kann die Agentur für Arbeit zudem ab 01.04.2024 bei einem Berufsorientierungspraktikum unterstützen.

Dabei werden beispielsweise die Fahrtkosten übernommen.

Inflationsausgleichsbonus

Arbeitgeber können allen Mitarbeitern eine steuerfreie Prämie zahlen,

um die finanziellen Belastungen angesichts der Rekordinflation zumindest etwas abzufedern.

Das steuer- und sozialabgabenfreie Extra zum Gehalt darf bis zu 3000 Euro betragen. Der Spielraum ist groß.

Die Prämie kann eine Einmalzahlung sein oder aber der Betrieb überweist Teilbeträge verteilt auf mehrere Monate.

Deadline ist der 31. Dezember 2024, bis dahin ist die Auszahlung der Inflationsprämie steuerfrei.

Arbeitnehmer erhalten die Prämie brutto für netto

und für Arbeitgeber fallen keine Lohnnebenkosten an, insbesondere kein Arbeitgeberbeitrag zur Sozialversicherung.

Elterngeld und Elternzeit

Der Bund hat neue Einkommensgrenzen beschlossen.

Eltern mit besonders hohem Einkommen haben dann keinen Anspruch mehr auf die Zahlung.

Bislang konnten Paare mit einem Jahreseinkommen von bis zu 300000 Euro Elterngeld beziehen,

wenn sie eine Job-Pause nach der Geburt ihres Kindes nehmen.

Ab dem 01.04.2024 wird die Grenze auf 200000 Euro gemeinsames Jahreseinkommen gesenkt.

Für Alleinerziehende sinkt der Betrag von 250000 Euro Jahreseinkommen auf 150000 Euro.

Zudem wird die Zeit, in der beide Elternteile Elterngeld beziehen dürfen, begrenzt.

Paare dürfen zwar weiterhin 14 Monate Elternzeit nehmen und frei kombinieren.

Gemeinsam zu Hause bleiben und parallel Elterngeld beziehen, dürfen die Eltern aber nur noch für maximal einen Monat.

Meldeverfahren zur Elternzeit

Ab dem 01.01.2024 müssen Arbeitgeber zusätzliche Meldungen an die Krankenkassen senden,

um über die Dauer der Elternzeitphasen ihrer Beschäftigten zu informieren.

Bisher waren lediglich Unterbrechungsmeldungen erforderlich, während das Ende der Elternzeit unerwähnt blieb.

Um den Krankenkassen die benötigten Informationen schneller zukommen zu lassen,

müssen Arbeitgeber neben der Beginn-Meldung nun auch eine Ende-Meldung übermitteln.

Kindergeld

Das Kindergeld wurde zuletzt im Januar 2023 auf 250 Euro pro Kind erhöht.

Eine Erhöhung des Kindergeldes im Jahr 2024 ist bisher nicht geplant

und aufgrund der akuten Haushaltslage des Bundes auch nicht zu erwarten.

Zudem soll das Kindergeld ab 2025 durch die sogenannte Kindergrundsicherung ersetzt werden.

Über die Höhe der Kindergrundsicherung kann derzeit nur spekuliert werden,

da diese noch nicht offiziell bekannt gegeben wurde.

Laut einzelner Medienberichte soll die gesamte Spanne der Kindergrundsicherung,

also Kindergarantiebetrag plus Kinderzusatzbetrag,

von mindestens 255 Euro bis maximal 530 Euro für junge Kinder und 636 Euro für ältere Kinder reichen.

Kinderzuschlag

Ab Januar 2024 steigt der Höchstbetrag für den Kinderzuschlag von bisher 250 Euro auf 292 Euro pro Kind und Monat.

Familien, die bereits Kinderzuschlag beantragt haben oder diesen bereits erhalten,

müssen von sich aus nicht aktiv werden.

Der Auszahlungsbetrag wird ab Januar 2024 von der Familienkasse entsprechend angepasst.

Kinderzuschlag erhalten Elternpaare und Alleinerziehende von der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit,

wenn sie für das jeweilige Kind kindergeldberechtigt sind,

es unter 25 Jahre alt und unverheiratet ist und wenn es im selben Haushalt lebt.

Kinderkrankengeld

Mit Wirkung zum 01.01.2024 hat der Gesetzgeber die Anspruchsdauer für das Kinderkrankengeld neu geregelt.

Gesetzlich krankenversicherte Eltern werden bis zu 15 Arbeitstage pro Kind,

das jünger als zwölf Jahre ist, Kinderkrankengeld beziehen können, Alleinerziehende 30 Arbeitstage.

Allerdings muss die Krankenkasse nur dann für den Arbeitgeber einspringen,

wenn die Regelung des § 616 Bürgerliches Gesetzbuch

(Entgeltfortzahlung bei vorübergehender persönlicher Verhinderung) vertraglich abbedungen worden ist.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Im Jahr 2024 beträgt der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende 4260 Euro.

Für jedes weitere Kind steigt er um 240 Euro.

Pflegegeld

Das Pflegegeld steigt Anfang des Jahres 2024 um 5 Prozent.

Wenn Sie bereits Pflegegeld erhalten, dann bekommen Sie ab Januar 2024 automatisch mehr Geld.

Das Pflegegeld beim Pflegegrad 2 beträgt 332 Euro (2023: 316 Euro).

Das Pflegegeld beim Pflegegrad 3 beträgt 573 Euro (2023: 545 Euro).

Das Pflegegeld beim Pflegegrad 4 beträgt 765 Euro (2023: 728 Euro).

Das Pflegegeld beim Pflegegrad 5 beträgt 947 Euro (2023: 901 Euro).

Die Pflegegeld-Erhöhung 2024 ist die erste Anpassung seit 2017. Die nächste erfolgt zum 01.01.2025 um 4,5 Prozent.

Pflegesachleistungen

Auch die Pflegesachleistungen steigen zum Jahresbeginn 2024 um 5 Prozent.

Wenn Sie bereits Pflegesachleistungen in Anspruch nehmen,

rechnet Ihre Pflegekasse ab Januar automatisch mit dem höheren Betrag.

Die Höhe der Pflegesachleistungen beim Pflegegrad 2 beträgt 761 Euro (2023: 724 Euro).

Die Höhe der Pflegesachleistungen beim Pflegegrad 3 beträgt 1432 Euro (2023: 1363 Euro).

Die Höhe der Pflegesachleistungen beim Pflegegrad 4 beträgt 1778 Euro (2023: 1693 Euro).

Die Höhe der Pflegesachleistungen beim Pflegegrad 5 beträgt 2200 Euro (2023: 2095 Euro).

Die Erhöhung der Pflegesachleistungen 2024 ist die erste Anpassung seit 2022.

Die nächste folgt, so wie beim Pflegegeld, am 01.01.2025 und erhöht die Beträge noch einmal um 4,5 Prozent.

Entlastungsbudget bei Verhinderungspflege

Das sogenannte Entlastungsbudget erleichtert die Finanzierung von Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege.

Denn statt wie bisher aus getrennten Töpfen, die sich teilweise übertragen lassen,

sollen dann beide Pflegeleistungen aus dem gemeinsamen Entlastungsbudget finanziert werden.

Für die Allgemeinheit der Pflegebedürftigen tritt das Entlastungsbudget

erst zum 01.01.2025 in Kraft und beträgt dann 3539 Euro.

Junge Pflegebedürftige bis 25 Jahre mit Pflegegrad 4 oder Pflegegrad 5

können bereits ab 2024 auf ein vorgezogenes Entlastungsbudget von 3386 Euro zugreifen.

Damit einher geht auch eine Vereinheitlichung der Voraussetzungen für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege.

Es gilt nicht mehr die Voraussetzung von mindestens 6 Monaten

vorangegangener häuslicher Pflege bei der Verhinderungspflege.

Die Höchstdauer der Verhinderungspflege steigt von 6 auf 8 Wochen wie bei der Kurzzeitpflege.

Auch das halbe Pflegegeld wird dann für bis zu 8

statt wie bisher für bis zu 6 Wochen während der Verhinderungspflege weiterbezahlt.

Pflegeunterstützungsgeld

Das Pflegeunterstützungsgeld hilft berufstätigen pflegenden Angehörigen,

ihre Erwerbsarbeit und ihre Pflegeverantwortung besser miteinander zu vereinbaren.

In akuten Notsituationen der Pflege können Sie sich so von der Arbeit freistellen lassen,

ohne auf Ihr Einkommen zu verzichten.

Neu am Pflegeunterstützungsgeld ab 2024 ist, dass man diese Leistung

nicht nur einmal pro Pflegefall beanspruchen kann, sondern jedes Jahr aufs Neue.

Auskunft über Pflegeleistungen

Ab dem 01.01.2024 können Pflegebedürftige von der Pflegekasse Auskünfte

über die Leistungen und Kosten der letzten 18 Monate einfordern.

Diese Aufstellung können Sie auch regelmäßig alle sechs Monate erhalten.

Sie dürfen auch einsehen, welche Bestandteile der erbrachten Leistungen von den verschiedenen Leistungserbringern

bei der Pflegekasse zur Abrechnung eingereicht wurden.

Sie können sogar Kopien der eingereichten Abrechnungsunterlagen anfordern.

Zuschlag zu Pflegekosten im Heim

Seit dem Jahr 2022 zahlt die Pflegekasse Zuschüsse zum Eigenanteil an den Pflegekosten,

wenn die pflegebedürftige Person stationär in einem Pflegeheim untergebracht ist.

Diese Zuschüsse sind nach der Aufenthaltsdauer gestaffelt und liegen zwischen 5 und 70 Prozent.

Die Prozentsätze steigen zum 01.01.2024.

Im ersten Jahr auf 15 Prozent statt bisher 5 Prozent. Im zweiten Jahr auf 30 Prozent statt bisher 25 Prozent.

Im dritten Jahr auf 50 Prozent statt bisher 45 Prozent. Ab dem vierten Jahr auf 75 Prozent statt bisher 70 Prozent.

Die Zuschüsse zum Eigenanteil betreffen weiterhin nur die Pflegekosten

und nicht die beiden anderen Kostenpunkte, die in einer stationären Pflegeeinrichtung anfallen.

Mitaufnahme Pflegebedürftiger

Wenn für eine Pflegeperson eine Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme in einer stationären Einrichtung ansteht,

kann die pflegebedürftige Person ab Juli 2024 dort leichter mit aufgenommen werden.

Die pflegerische Versorgung kann in dieser Zeit in der gleichen Einrichtung durch vorhandene Versorgung,

in der gleichen Einrichtung durch eine externe zugelassene ambulante Versorgung

oder in einer nahen vollstationären Pflegeeinrichtung erfolgen

Die Kosten dafür übernimmt die Pflegeversicherung.

Der Anspruch umfasst pflegebedingte Aufwendungen, Betreuung, medizinische Behandlungspflege, Unterkunft,

Verpflegung, Investitionsaufwendungen sowie notwendige Fahr- und Gepäcktransportkosten.

Während die Pflegeperson und mit ihr die pflegebedürftige Person in der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung ist,

ruht der Anspruch auf Leistungen bei häuslicher Pflege einschließlich des Pflegegeldes.

Bürgergeld

Das Bürgergeld wird 2024 um 12,2 Prozent steigen.

Mit der Anhebung erhalten allein lebende Erwachsene 61 Euro mehr im Monat, ihr Bürgergeld steigt auf insgesamt 563 Euro.

Für Jugendliche von 14 bis 17 Jahren steigt der Regelsatz von 420 Euro auf 471 Euro.

Für Kinder im Alter zwischen dem 7. und dem 14. Lebensjahr

steigt der Satz um 42 Euro auf 390 Euro, für jüngere Kinder um 39 Euro auf 357 Euro.

Unterstützung beim Schulbedarf

Im sogenannten Bildungspaket der Bundesregierung ist auch die Unterstützung für den persönlichen Schulbedarf vorgesehen.

Damit sollen die Kosten für Füller, Stifte, Hefte,

Bastelutensilien, Taschenrechner, Zirkel, Geodreieck etc. abgefedert werden.

Ab 2024 sind im ersten Halbjahr 130 Euro und im zweiten Halbjahr 65 Euro als Unterstützung möglich.

Reguläre Altersgrenze für Rente

Auf 66 Jahre steigt zu Beginn des Jahres 2024 die reguläre Altersgrenze.

Dies gilt für Versicherte, die 1958 geboren wurden.

Für diejenigen, die später geboren wurden, erhöht sich das Eintrittsalter in 2-Monats-Schritten weiter.

2031 ist dann die reguläre Altersgrenze von 67 Jahren erreicht.

Altersgrenze für Rente ab 63

Bei der als ''Rente ab 63'' bezeichneten Altersrente für besonders langjährig Versicherte

steigt die Altersgrenze für 1960 Geborene auf 64 Jahre und 4 Monate.

Für später Geborene erhöht sich das Eintrittsalter weiter,

bis 2029 die dann gültige Altersgrenze von 65 Jahren erreicht sein wird.

Die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte kann in Anspruch nehmen,

wer mindestens 45 Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert war.

Eine vorzeitige Inanspruchnahme, auch mit Abschlägen, ist für diese Rentenart nicht möglich.

Abschlag bei neuen Renten für langjährig Versicherte

Wer mindestens 35 Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert war,

kann ab einem Alter von 63 Jahren die Altersrente für langjährig Versicherte in Anspruch nehmen.

Die Altersrente ist mit einem Abschlag verbunden.

Dieser beträgt 0,3 Prozent je Monat, den die Rente vor Erreichen des regulären Rentenalters in Anspruch genommen wird.

Da das reguläre Rentenalter bis 2031 schrittweise auf 67 Jahre steigt,

steigt auch der Abschlag bei frühestmöglicher Inanspruchnahme dieser Rente.

Für Versicherte des Jahrgangs 1961, die im kommenden Jahr 63 werden,

liegt das reguläre Rentenalter bei 66 Jahren und 6 Monaten.

Bei einem frühstmöglichen Rentenbeginn mit 63 Jahren beträgt der Abschlag 12,6 Prozent.

Für Versicherte des Jahrgangs 1960 lag der Abschlag noch bei maximal 12,0 Prozent.

Hinzuverdienstgrenzen Erwerbsminderungsrente

Beim Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung

ergibt sich ab 01.01.2024 eine jährliche Mindesthinzuverdienstgrenze von 37117,50 Euro.

Bei Renten wegen voller Erwerbsminderung sind es 18558,75 Euro.

Absicherung bei Erwerbsminderung

Wer in jüngeren Jahren vermindert erwerbsfähig wird,

hat in der Regel noch keine ausreichenden Rentenanwartschaften aufbauen können.

Damit die Versicherten dennoch eine angemessene Sicherung erhalten,

werden Bezieher einer Erwerbsminderungsrente so gestellt,

als hätten diese über den Eintritt der Erwerbsminderung hinaus so weitergearbeitet, wie zuvor (Zurechnungszeit).

Die Zurechnungszeit wird in Anlehnung an die Anhebung der Regelaltersgrenze

bis zum Jahr 2031 schrittweise bis auf 67 Jahre verlängert.

Bei einem Beginn der Erwerbsminderungsrente im Jahr 2024 endet die Zurechnungszeit mit 66 Jahren und 1 Monat.

Rentenerhöhung

Ab dem 01.07.2024 sollen die Renten voraussichtlich um 3,5 Prozent steigen.

So steht es im Entwurf des Rentenversicherungsberichts 2023 der Bundesregierung.

Die Anpassung gilt für alle Altersrenten, für Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten, für gesetzliche Unfallrenten

sowie für die Renten der Landwirte aus der landwirtschaftlichen Rentenkasse.

Rentenwert

Zum 01.07.2024 wird der letzte Schritt gemacht,

um den Rentenwert Ost an den im Westen geltenden Rentenwert anzugleichen.

Bis 30.06.2024 beträgt der Rentenwert Ost 99,3 Prozent.

Ab 01.07.2024 wird der Rentenwert Ost um 0,7 Prozentpunkte angepasst,

sodass dann die Rente in allen Bundesländern erstmals einheitlich berechnet wird.

Erhöhung der Erwerbsminderungsrente

Ab Juli 2024 gibt es eine Erhöhung der Erwerbsminderungsrente, abhängig vom Rentenbeginn.

Für Renten, die zwischen 2001 und Juni 2014 begonnen haben, gibt es einen Zuschlag von 7,5 Prozent.

Höherer Steueranteil für Neurentner

Wer 2024 neu in den Ruhestand geht, muss einen höheren Anteil seiner Rente versteuern.

Ab Januar 2024 steigt der steuerpflichtige Rentenanteil von 83 auf 84 Prozent.

Somit bleiben 16 Prozent der ersten vollen Bruttojahresrente steuerfrei.

Bestandsrenten sind hiervon nicht betroffen.

Der Gesetzgeber beabsichtigt, den steuerpflichtigen Rentenanteil rückwirkend ab 2023

nur noch in Schritten von jeweils einem halben Prozentpunkt zu erhöhen.

Das entsprechende Gesetzgebungsverfahren ist derzeit allerdings noch nicht abgeschlossen.

Insolvenzantrag

Ab 2024 gelten wieder die üblichen Vorgaben zu Insolvenzantragspflicht und Fortführungsprognose.

Die Frist für die Anmeldung einer Insolvenz wegen Überschuldung

wird wieder auf sechs Wochen verkürzt (während Pandemie auf acht Wochen verlängert).

Für zahlungsunfähige Unternehmen bleibt die Antragsfrist unverändert bei drei Wochen.

Für die Fortführungsprognose ist wieder der Zeitraum

von zwölf Monaten relevant (während Pandemie auf vier Monate reduziert).

Telefonische Krankschreibung

Wer an Husten, Schnupfen oder Heiserkeit erkrankt ist, kann sich per Telefon von seinem Arzt krankschreiben lassen.

Das gilt allerdings nur für Patientinnen und Patienten,

die in der Praxis bekannt sind und bei Krankheiten ohne schwere Symptome.

Versicherte, die aufgrund einer leichten Atemwegserkrankung arbeitsunfähig sind,

können bis zu fünf Kalendertage telefonisch krankgeschrieben werden.

Ärztinnen und Ärzte stellen hierfür am Telefon Fragen zu den Beschwerden.

Sie entscheiden dann, ob die Krankschreibung telefonisch erfolgen kann oder doch eine Untersuchung in der Praxis nötig ist.

Die Krankschreibung kann telefonisch nicht verlängert werden.

Wer eine Folgebescheinigung benötigt, muss die Praxis aufsuchen.

Wurde die erstmalige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung jedoch während eines Praxisbesuchs ausgestellt,

kann diese Krankschreibung per Telefon verlängert werden.

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) soll die Kommunikation

zwischen Arztpraxen, Krankenkassen und Arbeitgebern vereinfachen.

Ab dem 01.04.2024 können Krankenkassen direkt miteinander kommunizieren,

um doppelte Meldungen (Dubletten) bei einem Krankenkassenwechsel zu vermeiden.

Zusätzlich wird ab dem 01.01.2024 eine Fehlerprüfung implementiert,

die fehlende Angaben zum Erkrankungszeitraum aufdeckt.

Eingliederungszuschuss für Älter

Die Möglichkeit, Arbeitgeber bei der Einstellung von älteren Arbeitnehmern mit Vermittlungshemmnissen

über die allgemeine Höchstdauer von einem Jahr hinaus bis zu 36 Monate

mit einem Eingliederungszuschuss zu fördern, wird um fünf Jahre bis zum 31.12.2028 verlängert.

Das Mindestalter zum Erhalt der längeren Förderdauer wird zugleich zum 01.01.2024 auf 55 Jahre (bisher 50) angehoben.

Meldung zur Betriebsdatenpflege

Bis zum 31.05.2024 müssen Arbeitgeber eine Initialmeldung zur Betriebsdatenpflege (DSBD)

an die Bundesagentur für Arbeit abgeben.

Zum einen dient die Meldung dazu, die Unternehmensnummer (UNR.S) im Sozialversicherungsverfahren einzuführen.

Zum anderen werden die Daten an das beim Statistischen Bundesamt geführte Unternehmensbasisdatenregister übermittelt.

Schwerbehindertenabgabe

Zum 01.01.2024 tritt die vierte Stufe der Ausgleichsabgabe in Kraft.

Diese gilt für Arbeitgeber, die trotz Beschäftigungspflicht keinen einzigen schwerbehinderten Menschen beschäftigen.

Gleichzeitig wird die bisherige Bußgeldvorschrift bei Verstoß gegen die Beschäftigungspflicht aufgehoben.

Die Höhe der vierten Stufe der Ausgleichsabgabe ist nach Unternehmensgröße gestaffelt.

Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich 20 bis weniger als 40 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen zahlen 210 Euro.

Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich 40 bis weniger als 60 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen zahlen 410 Euro.

Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich mindestens 60 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen zahlen 720 Euro.

Erstmals zu zahlen ist die vierte Stufe der Ausgleichsabgabe zum 31.03.2025,

wenn die Ausgleichsabgabe für das Jahr 2024 fällig wird.

Whistleblower

Ab 17.12.2023 müssen alle Arbeitgeber mit 50 und mehr Beschäftigten

eine interne Meldestelle für Hinweise auf Rechtsverstöße unterhalten.

Bislang galt diese Vorgabe nur für große Unternehmen mit mindestens 250 Beschäftigten

sowie für Arbeitgeber in speziellen Branchen.

Kommt der Arbeitgeber der neuen Pflicht zur Einrichtung des Hinweisgebersystems nicht nach,

kann ein Bußgeld von bis zu 20000 Euro verhängt werden.

Lieferkettengesetz

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), oder kurz Lieferkettengesetz,

soll unter anderem Kinderarbeit, Sklaverei und Zwangsarbeit verhindern,

angemessene Entlohnung sichern und andere Menschenrechte stärken.

Unmittelbare betroffen sind Unternehmen, die mindestens 3000 Arbeitnehmer beschäftigen.

Ab dem 01.01.2024 gilt das Gesetz auch für Unternehmen mit mindestens 1000 Arbeitnehmern.

Quelle

Diverse Anbieter

Datum der Aktualisierung

01.01.2024

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